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【資料】麻疹ウイルスの懸賞に関する二審の判決文

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Tenor
openJur2016,7560 vorher: Az. 4 O 346/13
Rkr:☑ AmtlSlg: nachfolgend: Az. I ZR
62/16
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 12.03.2015 -4 O 346/13 - abgeändert und wie folgt gefasst:
 (1) Der Beklagte wird verurteilt, a den Kläger 492,54 EUR nebst jährlicher Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.04.2014 zu bezahlen.
 (2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird als unzulässig verworfen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.
4. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es aufrechterhalten wird, sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 110.000,00 EUR festgesetzt.
1. 被告の控訴により、2015年3月12日のラーベンスブルク地方裁判所(事件番号4 O 346/13)の判決が変更され、以下のように判決が下される:   (1) 被告は、原告に対して492.54ユーロおよび2014年4月16日以降の基準金利に5%を加算した年利を支払うこと。
 (2) それ以外の部分については、訴えは棄却される。
2. 被告のさらに進んだ控訴は、不適法として却下される。
3. 両審における訴訟費用は、原告が負担する。
4. この判決および維持される部分の地方裁判所の判決は、仮に執行可能である。原告は、115%の保証金を提供することで、執行を回避することができる。被告が執行前に115%の保証金を提供しない限り、執行は行われない。
5. 控訴手続における訴訟価額は、最大110,000.00ユーロと定められる。

Gründe
I.
Die Parteien streiten in der Hauptsache darüber, ob der Kläger den vom Beklagten für den Nachweis des Masernvirus ausgelobten Betrag von 100.000 EUR beanspruchen kann.
1. Der Beklagte, ein Biologe, vertritt - entgegen der einhelligen Meinung in der Wissenschaft - die Auffassung, dass Masern nicht durch Viren verursacht werden, es vielmehr einen Masernvirus nicht gebe und nicht geben könne. Auf der Internetseite des von ihm betriebenen „k...-k... Verlages“ hat er am 24.11.2011 ein „Preisgeld“ von 100.000,00 EUR wie folgt ausgelobt:
„Das Preisgeld wird ausgezahlt, wenn eine wissenschaftliche Publikation vorgelegt wird, in der die Existenz des Masern- Virus nicht nur behauptet, sondern auch bewiesen und darin u. a. dessen Durchmesser bestimmt ist.
Das Preisgeld wird nicht ausgezahlt, wenn es sich bei der Bestimmung des Durchmessers des Masern-Virus nur um Modelle oder Zeichnung wie ... handelt ...“
Wegen weiterer Einzelheiten des Textes wird auf die ausführliche Darstellung im Tatbestand des Urteils des Landgerichts Ravensburg sowie auf die Anlage K 1 verwiesen. Ob der vollständige Text der Auslobung auf der Internetseite des „k...-k... Verlages“ zu sehen oder erst durch den Aufruf des - ebenfalls im Internet hinterlegten - Newsletters gelesen werden konnte, ist in zweiter Instanz streitig geworden. Der Kläger war jedenfalls nicht Bezieher des Newsletters.
Der Kläger, damals noch Student und heute Arzt, legte mit Schreiben vom 31.01.2012 (Anl. K 4) dem Beklagten mehrere Publikationen vor, die nach seiner Auffassung die Existenz des Masernvirus zweifelsfrei belegen und bat um Auszahlung des Preisgeldes. Der Beklagte lehnte dies ab, weil der Nachweis des Masernvirus nicht geführt sei.
Der Beklagte betreibt des Weiteren den Verlag „W... A... und Verlag“, auf dessen Homepage im Internet am 13.04.2014, drei Tage nach dem ersten Verhandlungstermin in hiesiger Sache, zeitweise zu lesen war:
„Am Montag, 14.04.2014 berichten wir an dieser Stelle, auf die wir per Newsletter hinweisen werden, dass, warum und wie der unpromovierte, fachfremde Jungarzt D... B... und seine illegalen Hintermänner im „Wetten, dass es keine Masernviren gibt!“-Prozess am 10.04.2014, vor dem Landgericht Ravensburg, das Gericht und die Öffentlichkeit angelogen hat. Wir rechnen damit, dass Dr. L... am 24.04.2014 freigesprochen wird und D... B... wegen Gerichtsbetrug, Zahlungsunfähigkeit der Gerichts- und Anwaltsgebühren, Auslagen und Aufwandsentschädigungen, Beihilfe zu massenhafter Körperverletzung, zum Teil mit Todesfolge und wegen Fluchtgefahr ins Ausland verhaftet wird.“
Der Kläger wandte sich hiergegen und verlangte vom Beklagten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die dieser am 15.04.2014 abgab (Anl. K 11).
Von den auf Seiten des Klägers angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR hat er 155,00 EUR selbst bezahlt und wurde hinsichtlich des überschießenden Betrages von der die übrige Zahlung erbringenden R... Rechtsschutzversicherungs- AG zur Geltendmachung ermächtigt.
Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen,sämtliche Anforderungen, die der Beklagte in seiner Auslobung aufgestellt habe, seien erfüllt. Durch die von ihm vorgelegten Publikationen werde zweifelsfrei die Existenz des Masernvirus im wissenschaftlichen Sinne bewiesen und dessen Durchmesser bestimmt.
Die geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten für die Einholung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung habe der Beklagte bereits deshalb zu tragen, weil er für den Inhalt seiner Homepage verantwortlich sei. Auch spreche der Anscheinsbeweis dafür, dass dieser selbst die Inhalte auf seine Homepage gestellt habe.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
理由
I.
本案において、原告が麻疹ウイルスの検出に対して被告から提示された10万ユーロを請求できるか否かについて、当事者間に争いがある。
1. 生物学者である被告は、科学界の一致した意見に反して、麻疹はウイルスによって引き起こされるものではなく、麻疹ウイルスは存在しないし、存在し得ないという意見である。 彼の運営するk...-k...賞金は、麻疹ウイルスの存在が主張されるだけでなく証明され、とりわけその直径が決定された科学的出版物が提出された場合に支払われます。麻疹ウイルスの直径の決定が、模型や図面だけであった場合、賞金は支払われません。 "テキストの詳細については、ラベンスブルク地方裁判所の判決の事実の詳細な説明と附属書K 1を参照してください。 広告の全文が「k...-k...-出版社」のウェブサイトで見ることができるか、それとも「k...-k...-出版社」のウェブサイトでしか読むことができないか。 Verlag "のウェブサイトに掲載された入札書の全文か、あるいはインターネット上でも入手可能なニュースレターにアクセスしなければ読むことができないかが、二審で争われた。 2012年1月31日付の書簡(付属文書K 4)で、当時まだ学生で現在は医師であった原告は、被告に対し、自身の見解では麻疹ウイルスの存在を疑う余地なく証明するいくつかの出版物を提出し、賞金の支払いを求めた。 被告は、麻疹ウイルスが証明されていないことを理由にこれを拒否した。 A... und Verlag "という出版社も運営しており、そのホームページには2014年4月13日、この裁判の初公判の3日後、次のような文章が掲載されていた。「2014年4月14日(月)、私たちはニュースレターで紹介された、昇進していない若い医師D... B... と彼の違法な後援者は、2014年4月10日にラーベンスブルク地方裁判所で行われた「Wetten, dass es keine Masernviren gibt!」裁判で、裁判所と国民に嘘をついた。 我々はL... は2014年4月24日に無罪となり、D... B... は、法廷詐欺、裁判費用や弁護士費用、経費、費用手当の支払い不能、大量身体的危害の幇助、場合によっては死に至らしめたこと、海外逃亡の危険性があることなどの容疑で逮捕される」原告はこれに異議を唱え、被告に対して罰則条項付きの中止宣言を要求し、被告は2014年4月15日にこれを提出した(囲み記事)。原告が負担した弁護士費用492.54ユーロのうち、原告は155.00ユーロを自ら支払い、超過分はR...から弁済を受けた。 第一審において、原告は、被告が広告に掲げた要件はすべて満たされていると主張した。 提出された出版物は、科学的な意味での麻疹ウイルスの存在を疑う余地なく証明し、その直径を決定するものであり、被告はそのホームページの内容に責任があるため、罰則条項付きの中止宣言を得るために主張された超法規的な弁護士費用を負担しなければならない。 また、被告自身がその内容をホームページに掲載したという疎明もあった。

1. den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 100.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2012 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine Nebenforderung in Höhe von 2.924,07 EUR an außergerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen;
3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 492,54 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2014 zu zahlen.
Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen,die vorgelegten Publikationen erfüllten nicht die Anforderungen, die durch die Auslobung gestellt worden seien. Die Existenz des Masernvirus müsse bewiesen werden durch eine Publikation seitens des R...-K...-Instituts (im Folgenden: RKI), welches hierfür nach § 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zuständig sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass hinsichtlich der in Deutschland erfolgten Auslobung auf die hier für die Beweisführung im Bereich von Infektionskrankheiten eigens geschaffenen Regeln des IfSG abzustellen sei. Aus dem Kontext der Auslobung ergebe sich deren Zweck eindeutig dahingehend, dass geklärt werden solle, ob eine dem K... ́schen Postulat der Isolation des Erregers entsprechende Dokumentation des RKI vorliege.
Verlangt worden sei zudem die Vorlage einer einzigen Publikation, in der sowohl der Nachweis für die Existenz des Masernvirus erbracht als auch dessen Durchmesser bestimmt werde, sodass es nicht genüge, wenn - wie vom Sachverständigen vertreten - lediglich die Kombination der wissenschaftlichen Aussagen in den sechs vorgelegten Fachartikeln die Existenz des Masernvirus beweise und zumindest zwei dieser Artikel hinreichende Angaben zum Durchmesser des Masernvirus enthielten. Im Übrigen erfüllten die vorgelegten Publikationen inhaltlich nicht die Anforderungen an die Beweisführung. Bei den darin als Masernviren ausgegebenen Phänomenen handele es sich tatsächlich um zelleigene Transportvesikel (Bläschen). Keine der vorgelegten Dokumentationen beruhe auf Versuchen, bei denen der Erreger - wie geboten - zuvor isoliert und biochemisch charakterisiert oder gar eine solche Isolierung wissenschaftlich dokumentiert worden sei. Die Art der Beweisführung bei den Versuchen, auf die sich der Kläger berufe, entspreche nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik und nicht den Anforderungen an eine Beweisführung unter Beachtung der K... ́schen Postulate. Außerdem seien die vorgelegten Arbeiten bereits deshalb ungeeignet, weil sie ausnahmslos aus der Zeit vor Inkrafttreten des IfSG am 01.01.2001 stammten und keine Publikation des RKI darstellten. Auch die Bestimmung des Durchmessers sei nicht fundiert erfolgt. Allein der in einer der vorgelegten Publikationen angegebene Größenrahmen von 300 bis 1000 nm widerlege bereits die These vom Virus, da sich Viren durch eine geringe Variation ihres Durchmessers zwischen 15 und maximal 400 nm auszeichneten. Im Übrigen gehe aus einer Auskunft des RKI vom 24.01.2012 hervor, dass der Durchmesser von Masernviren 120 - 400 nm betragen soll und oftmals Ribosomen in ihrem Innern enthalten seien, wobei Letztere aber der Existenz eines Masernvirus entgegenstünden.
Die Erklärung auf der Homepage des Verlages „W... A... und Verlag“ stamme nicht von ihm und sei zum Zeitpunkt der geforderten Unterlassungserklärung auch bereits nicht mehr dort eingestellt gewesen. Er habe demnach keine Veranlassung zur außergerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegeben.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts sowie die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.
1. 被告に対し、原告に対して100,000.00ユーロおよび2012年5月1日以降の基準金利に5%を加算した利息を支払うよう命じること。
2. 被告に対し、原告に対して2,924.07ユーロの裁判外弁護士費用を支払うよう命じること。
3. 被告に対し、原告に対して492.54ユーロおよび2014年4月16日以降の基準金利に5%を加算した利息を支払うよう命じること。
被告は第一審において、訴えを棄却することを求めた。被告は第一審において、提出された出版物が公募によって求められた要件を満たしていないと主張した。
[訳者注釈:この項の以降の記述は被告の主張であり判決内容ではないので注意してください]
麻疹ウイルスの存在は、インフェクション対策法(IfSG)第4条に基づいてこれを管轄するR…K…研究所(以下、RKI)の出版物によって証明されなければならないとした。これは、ドイツにおいて行われた公募に関しては、感染症分野での証明のために特別に制定されたIfSGの規則に従うべきであることから明らかである。公募の文脈から、その目的が明確に、RKIによるK…の病原体の分離に関する仮説に適合する文書が存在するかどうかを確認することにあると解釈される。
また、要求されたのは、麻疹ウイルスの存在証明とその直径の測定が共に示されている単一の出版物の提出であり、専門家が主張するように、提出された6つの専門記事の科学的記述を組み合わせて麻疹ウイルスの存在を証明し、少なくともそのうちの2つの論文が麻疹ウイルスの直径に関する十分な情報を含んでいるとしても、それでは不十分である。さらに、提出された出版物は内容的に証明の要件を満たしていない。そこに麻疹ウイルスとして提示されている現象は、実際には細胞自身の輸送小胞(小泡)である。提出された文書のいずれも、病原体が求められるように事前に分離され、生化学的に特徴付けられたり、またはそのような分離が科学的に文書化された実験に基づいていない。原告が依拠する実験における証明の方法は、科学技術の現状およびK…の仮説に従った証明の要件に合致していない。さらに、提出された研究はすべて2001年1月1日にIfSGが発効する前に作成されたものであり、RKIの出版物ではないため、適切ではない。また、直径の測定も十分な根拠がなかった。提出された出版物の1つで示された300から1000nmのサイズ範囲だけでも、ウイルスの仮説に反している。なぜなら、ウイルスはその直径が15nmから最大でも400nmまでのわずかな範囲で変動することで特徴づけられるからである。さらに、2012年1月24日のRKIの報告によると、麻疹ウイルスの直径は120から400nmであり、しばしば内部にリボソームを含むとされるが、リボソームがあることは麻疹ウイルスの存在に反するものである。
「W… A… und Verlag」出版社のホームページに掲載されている声明は、被告のものではなく、要求された差し止め声明が求められた時点ではすでにそこには掲載されていなかった。したがって、被告は原告の代理人の裁判外活動を引き起こす理由を与えていなかった。
第一審における当事者の主張の詳細については、地方裁判所の判決理由および第一審で交換された書面とその付属資料、ならびに審理記録に委ねる。

2. Das Landgericht hat durch Urteil, dessen Tenor am Ende des letzten Verhandlungstermins durch Verlesen verkündet wurde (Bl. 150, 151 d. A.), der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Veröffentlichung des Ausschreibungstextes im Internet stelle eine öffentliche Bekanntmachung der Auslobung dar. Die Auslegung des Textes führe zu dem Ergebnis, dass entgegen der Auffassung des Beklagten die Publikationen weder solche des RKI sein noch aus der Zeit nach Inkrafttreten des IfSG stammen müssen und der Auslobungstext auch nicht dahingehend zu verstehen sei, dass der geforderte Nachweis in einer einzigen Publikation erbracht sein müsse oder dass Übersichtsarbeiten nicht herangezogen werden dürften. Wie sich aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. P... ergebe, handele es sich bei den Publikationen ausnahmslos um wissenschaftliche Fachartikel. Sie bewiesen - entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen - zwar nicht jeweils für sich, doch in ihrer Gesamtschau die Existenz eines Virus, das für die Masernerkrankung ursächlich sei. Sie erfüllten in ihrer Zusammenschau auch die vom Beklagten im Laufe des Rechtsstreits zum Beweismaßstab erhobenen K...-H... ́schen Postulate. Die von diesem geforderte eigene Indizienkette zum Nachweis, nach der das Masernvirus in einem Menschen oder seiner Körperflüssigkeit fotografiert, daraus isoliert, aufgereinigt, wieder fotografiert und anschließend dessen Zusammensetzung biochemisch charakterisiert werden müsse mit einem anschließenden Reinfektionsexperiment, stelle lediglich eine Hypothese dar, der wissenschaftliche Bedeutung nicht zukomme, da sie keinen wissenschaftlich etablierten Standard darstelle.
Ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Unterlassungserklärung - mit Ermächtigung der Rechtsschutzversicherung - bestehe aus Delikt gemäß § 831 BGB. Die streitgegenständliche Äußerung stelle eine Tatsachenbehauptung dar, die das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletze. Der Beklagte habe sich für den Eintrag durch etwaige Mitarbeiter nicht gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet, weshalb ihm jedenfalls deren Verhalten zuzurechnen sei.
der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 15.04.2015 zugestellte Urteil am 27.04.2015 beim Oberlandesgericht Stuttgart Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 15.07.2015 - am 07.07.2015 dort eingegangen.
2. 地方裁判所は、最後の口頭弁論の終わりにおいて判決の主文を朗読して宣告し(証拠番号150、151参照)、訴えを全て認容しました。インターネット上で公募文が公開されたことは、正式な公募の通知であるとみなされます。公募文の解釈からは、被告の見解に反して、提出された出版物はRKIのものや、IfSG(感染予防法)が施行された後のものである必要はなく、また、公募文をその証明が単一の出版物で行われるべきだと理解することや、レビュー論文を使用してはならないという解釈をすることもできません。専門家のProf. Dr. Dr. P…の説得力のある意見書によると、提出された出版物は例外なく学術的な専門論文であり、それぞれが独立してではなく、全体として麻疹を引き起こすウイルスの存在を証明していることが明らかにされました。また、これらの論文は被告が訴訟の過程で証明基準として要求したK…-H…の仮説にも合致していました。被告が求めた、麻疹ウイルスを人間やその体液から撮影し、分離し、精製し、再度撮影し、その後に生化学的に特徴付け、その後に再感染実験を行うという独自の証拠の連鎖は、単なる仮説にすぎず、科学的な重要性はありません。これは、科学的に確立された標準ではないからです。
弁護士費用の返還請求権は、§ 831 BGB(ドイツ民法典)に基づき、不法行為によるものです。この件に関する発言は事実の主張であり、原告の人格権を侵害しています。被告は、§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGBに基づき、従業員による行為についての責任を免除できなかったため、少なくともその行為は被告に帰属するものとされます。
詳細な理由については、地方裁判所の判決理由に委ねられます。
被告は、2015年4月15日に通知された判決に対して、2015年4月27日にシュトゥットガルト高等裁判所に控訴しました。控訴理由書は、提出期限が2015年7月15日まで延長された後、2015年7月7日に提出されました。

3. Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor,es werde bereits die Wirksamkeit des „Protokoll-Urteils“ gerügt. Es hätten nicht alle Richter unter dem Protokoll unterschrieben. Die Verbindung von Sitzungsprotokoll und von allen Richtern unterschriebener Entscheidungsformel genüge nicht. Darüber hinaus werde gerügt, dass das Urteil nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen der Geschäftsstelle übergeben worden sei. Der Ersatzrichter P... sei evtl. nicht auf die Komplexität des Falles vorbereitet gewesen. Entgegen dem Protokoll sei nicht zur Sache und zum Beweisergebnis nach Anhörung des Sachverständigen verhandelt worden, vielmehr sei dem Stuhlurteil ein „faktisches Rede- und Frageverbot“ vorausgegangen. Der Hinweis- und Beweisbeschluss vom 24.04.2014 sei nicht begründet bzw. undurchführbar gewesen. Schließlich sei das rechtliche Gehör verletzt worden, da die Zeugin Privatdozentin Dr. M... vom RKI nicht geladen worden sei, das Gericht nicht auf das Verlesen der Information des RKI vom 24.01.2012 eingegangen sei, die Nebenklage nicht verhandelt worden sei und auch dem Beweisangebot bezüglich seines veröffentlichten Buches „Der Masernbetrug“ nicht entsprochen worden sei.
Der vollständige Auslobungstext sei nicht öffentlich bekannt gemacht worden, da er ausdrücklich nur an die Empfänger des Newsletters des „k...-k... Verlages“ gerichtet gewesen sei, die sich dafür eingetragen hätten.
des Inhaltes der Auslobung seien die vorgegebenen Kriterien (vgl. zur Auflistung dieser durch den Kläger: Bl. 223 u. 384 ff. d. A.) nicht zutreffend vom Landgericht erfasst worden. Es hätte nur eine wissenschaftliche Publikation im Sinne einer Originalarbeit und nicht einer Zusammenfassung vorgelegt werden dürfen, in der behauptet und bewiesen werde, dass das Masernvirus existiere, was nur durch die Dokumentation einer Isolation und biochemischen Bestimmung des Isolats möglich sei und in der der Durchmesser bestimmt werde, was nur durch „negatives Staining“ möglich sei, was nicht gemacht worden sei. Auch habe die Bestimmung des Durchmessers nicht aufgrund von Modellen und Zeichnungen vorgenommen werden dürfen, was aber in der 6. Publikation erfolgt sei (Presslinge). Es hätte an Frau PD Dr. M... (RKI) die Frage nach dem Durchmesser des Masernvirus gestellt werden müssen, da dieser von zentraler Bedeutung sei. Bei der Auslegung der Auslobung müsse auch der Hintergrund der Publikation beachtet werden. Es sei zu erkennen gewesen, dass die Auslobung auf das RKI und dessen Tätigkeit abziele und nur Publikationen nach Inkrafttreten des IfSG im Jahr 2001 und nach der Festschreibung der Regeln der DFG aus dem Jahr 1998 in Betracht kommen. Der Verlag hätte regelmäßig „k...-k...- Aktionen“ durchgeführt, mit denen informierte Bürger aufgefordert worden seien, das RKI und die Landesgesundheitsbehörden nach Beweisen in Form von wissenschaftlichen Publikationen zu fragen, die die Existenz von krankmachenden Viren und des Masernvirus beweisen würden. Die Abonnenten des „k...-k...-Verlags“ seien durch vorangegangene Veröffentlichungen und Veranstaltungen geschult worden, wie eine wissenschaftliche Publikation zu erstellen und an deren Inhalt zu erkennen sei, ob darin die Beweise für die Existenz eines Virus und die Bestimmung seines Durchmessers enthalten seien. Nur in einer Originalarbeit könnten die exakte Beschreibung der Experimente, die Datenauswertung und die Diskussion der Ergebnisse enthalten sein. Die Abonnenten hätten gewusst, dass der Beweis für die Existenz eines Virus nur durch dessen Isolation, der Dokumentation der erfolgten Isolation und danach durch die Dokumentation der Bestimmung seiner wenigen Bestandteile erbracht werden könne. Die Empfänger der Newsletter hätten in der Lage sein sollen, die vorgelegten Beweise direkt und selbst überprüfen zu können. Auch seien viele wissenschaftliche Publikationen für Laien nur sehr schwer und kostenintensiv zu beschaffen. Auch deshalb hätte eine Originalarbeit vorgelegt werden sollen. Das Landgericht habe durch seinen Beschluss vom 24.04.2014 die Kriterien, dass es sich nur um eine Publikation, eine Originalarbeit, die vom RKI stamme, außer Kraft gesetzt und ein weiteres Kriterium, nämlich die Ursächlichkeit für die Masernerkrankung stattdessen hinzugefügt. Im Übrigen sei durch die Auslobung nie die Einhaltung der „K... ́schen Postulate“ gefordert worden.
Tatsächlich erfüllten die vorgelegten Publikationen weder einzeln noch in der Gesamtschau die Kriterien der Auslobung. Das Gericht habe die Artikel bereits nicht selbst geprüft. Diese wurden - unstreitig - erst im Berufungsverfahren (in englischer Sprache) vorgelegt (Bl. 256 f d. A.). So habe das Gericht akzeptiert, dass aus den sechs Publikationen und den darin zitierten Veröffentlichungen auf willkürliche Weise Aussagen und Argumente vom Sachverständigen entnommen worden seien und diese entgegen der Aussagen und Intension der Autoren ausgelegt und gedeutet sowie zusätzliche Aussagen erfunden worden seien, die in den Publikationen nicht getätigt worden seien. Schließlich sei daraus ein Konglomerat der Aussagen der Autoren auf nicht nachvollziehbare und überprüfbare Weise konstruiert worden. So habe der Sachverständige die Publikation „H... und M...“ entweder nicht gelesen oder absichtlich falsch dargestellt. Die dortigen Autoren stellten gerade fest, dass keine Informationen zur Vermehrung des Virus vorlägen. Schließlich handele es sich bei dieser Publikation auch nur um Sekundärliteratur und es werde der vom Sachverständigen selbst aufgestellte Grundsatz, dass das Außenvorlassen eigener Ergebnisse eine zwingende Voraussetzung für diesen Publikationstyp sei, nicht beachtet, da sich die Autoren gerade selbst zitierten. Hinsichtlich der angeblichen Unzulänglichkeit der einzelnen Arbeiten wiederholt der Beklagte weitgehend seinen Vortrag aus der ersten Instanz und ergänzt diesen. Die von ihm geforderte Indizienkette zum Nachweis des Masernvirus sei nicht neu. Die in seiner 78-seitigen Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen vom 17.11.2014 aufgeworfenen Fragen seien von diesem nicht beantwortet worden. Der Sachverständige sei befangen, da er den Vornamen des Vorsitzenden Richters des Landgerichts Ravensburg in seinem Schreiben vom 03.03.2015 (Bl. 132 d. A.) erwähnt habe, obwohl dessen Vorname im Verfahren niemals aufgetaucht sei. Schließlich würden die Angaben des Sachverständigen auch durch die gutachterlichen Stellungnahmen, die außergerichtlich eingeholt worden seien, widerlegt (vgl. etwa Angaben der Rechtsanwälte Dr. E..., die die Veröffentlichungen gelesen hätten; der Professoren K..., W... sowie der Dres. L... und K...; Anl. A 12 - A 15, Bl. 543 ff d. A. und Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 9.2.2016, A 22, Bl. 662 d. A.). Schließlich sei nochmals daran zu erinnern, dass durch das RKI, PD Dr. M..., die als Zeugin benannt worden sei, eine Größe der Viren von 120 - 400 nm festgestellt worden sei und im Material auch Ribosomen hätten festgestellt werden können, was nach den Aussagen des Sachverständigen gegen ein Virus spreche. Letztlich sei die Entscheidung des Landgerichts auch unzutreffend, da der Sachverständige - entgegen dem Urteil - nicht gesagt habe, dass Kontrollexperimente durchgeführt worden seien, aufgrund derer ausgeschlossen werden könne, dass nicht lediglich zelleigene Artefakte in den Studien festgestellt worden seien.
Der Beklagte beantragt:
1. Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 12.03.2015, Az.:4 O 346/13,
abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. 被告は控訴理由として、「議事録判決」の有効性について異議を申し立てています。
[訳者注釈:この項の以降の記述は被告の主張であり判決内容ではないので注意してください]
全ての裁判官が議事録に署名していないことが指摘されています。裁判記録と全裁判官が署名した判決文の組み合わせだけでは不十分であるとされています。さらに、判決が規定された期限内に事務局へ提出されなかったことも問題視されています。また、補欠裁判官P…がこの事件の複雑さに対して十分な準備ができていなかった可能性も指摘されています。議事録とは異なり、専門家の意見を聴取した後に、実質的な議論や証拠評価が行われなかったとされ、口頭での判決には「事実上の発言・質問禁止」が先行していたとされています。2014年4月24日の通知および証拠決定は、根拠がないか、または実行不可能だったと主張されています。さらに、証人であるRKIの准教授Dr. M…が召喚されなかったこと、裁判所が2012年1月24日のRKIからの情報の読み上げに応じなかったこと、副訴訟が審理されなかったこと、および被告の著書『麻疹詐欺』に関する証拠提出が受け入れられなかったことにより、法的な聴聞権が侵害されたと主張されています。
公募の全文は公開されていなかったとされており、それは明示的に「k…-k… Verlag」のニュースレターの受信者、すなわち登録した者にのみ向けられたものでした。公募内容に関する基準(訴訟において原告が述べたもの、証拠番号223および384ff.参照)は、地方裁判所によって正確に理解されていなかったとされています。唯一の科学論文、すなわちオリジナル研究が提出されるべきであり、それによって麻疹ウイルスの存在が証明されるべきであったと主張されていますが、これは隔離の記録と分離物の生化学的特性の記録によりのみ可能であり、ウイルスの直径の測定は「負染色法」によってのみ可能であるが、それは行われていなかったとされています。また、6番目の論文では、モデルや図面に基づいて直径が測定されており、これは許されるべきではなかったとされています。RKIのPD Dr. M…に麻疹ウイルスの直径に関する質問がなされるべきであったとされ、この点が重要であるとされています。公募の解釈においては、その背景も考慮されるべきであり、公募がRKIおよびその活動を対象としており、2001年にIfSG(感染予防法)が施行され、1998年にDFGの規則が定められた後の出版物のみが対象となることが認識されるべきであったと主張されています。出版社は「k…-k…-キャンペーン」を定期的に行い、これにより情報を得た市民が、RKIや州の保健当局に対して、病原性ウイルスや麻疹ウイルスの存在を証明する科学論文を求めるよう促されていたとされています。「k…-k… Verlag」の購読者は、科学論文を作成し、その内容からウイルスの存在証明や直径測定の証拠が含まれているかどうかを認識する方法を、以前の出版物やイベントを通じて学んでいたとされています。唯一のオリジナル研究でのみ、実験の正確な記述、データ分析、結果の議論が含まれるとされています。購読者は、ウイルスの存在証明が隔離、隔離の記録、そしてその後のわずかな成分の特定の記録を通じてのみ行われることができると認識していたとされています。ニュースレターの受信者は、提出された証拠を直接かつ自ら検証できるようにすることが意図されていたとされています。また、多くの科学論文は、一般人にとって非常に入手が難しく、費用がかかるため、オリジナル研究が提出されるべきであったとされています。地方裁判所は2014年4月24日の決定により、唯一の論文であり、RKIに由来するオリジナル研究であるという基準を無効にし、代わりに麻疹に対する原因性を追加の基準として設定したとされています。さらに、公募では「K… ́schen Postulate」の遵守は要求されていなかったとされています。
実際に提出された論文は、個別に見ても、全体として見ても、公募の基準を満たしていないとされています。裁判所はこれらの論文を自ら検証していないとされており、それらは控訴審で初めて提出された(英語で)ものであるとされています(証拠番号256f.参照)。このため、裁判所は6つの論文およびそれらに引用された出版物から、専門家によって任意に選ばれた発言や主張が受け入れられ、それらが著者の意図とは反対に解釈され、論文に記載されていない追加の主張が作り出されたとされています。最終的に、著者の主張を不明瞭かつ検証不可能な方法で組み合わせたものが構築されたとされています。専門家は「H… und M…」の論文を読んでいないか、意図的に誤解しているとされており、そこでの著者はウイルスの増殖に関する情報がないことを確認しているとされています。最終的には、この論文も二次文献に過ぎず、専門家自身が定めた、「一次結果を除外することがこの文献タイプにとって必須の条件である」という原則は無視されており、著者が自己引用しているとされています。個々の論文の欠陥については、被告は第一審での主張をほぼ繰り返し、さらに補足しています。被告が要求した麻疹ウイルスの証明に関する証拠の連鎖は新しいものではありません。2014年11月17日の専門家意見書に対する78ページの回答で提起された質問は、専門家によって回答されていません。専門家は、2015年3月3日付けの書簡(証拠番号132参照)で地方裁判所の主席裁判官の名前を言及したため、偏見があるとされていますが、その名前は訴訟中に一度も出てきていないものでした。最終的に、専門家の主張は、訴訟外で得られた専門家意見によっても反証されているとされています(例:弁護士Dr. E…が読んだ出版物の記述;教授K…、W…およびDrs. L…およびK…の意見書;証拠A12 - A15、証拠番号543ff.および2016年2月9日付けの被告代理人の訴答書の添付資料、証拠A22、証拠番号662参照)。最終的に、RKIおよび証人として指名されたPD Dr. M…によって、ウイルスの大きさが120 - 400nmと確認され、資料にはリボソームも確認できたことが示されており、これは専門家の主張に反してウイルスの存在を否定するものです。最後に、地方裁判所の判断も誤りであるとされており、専門家は、判決に反して、研究で実施された実験において、細胞由来のアーティファクトが検出された可能性が排除されると言っていないとされています。
被告は以下を請求します:
1. 被告の控訴を認め、ラーベンスブルク地方裁判所の2015年3月12日付けの判決(事件番号: 4 O 346/13)を変更すること。
2. 原告の訴えを棄却すること。

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger trägt vor:
Das Urteil des Landgerichts lasse keine Anhaltspunkte für eine unvollständige oder unrichtige Tatsachenfeststellung oder Würdigung erkennen. Die Voraussetzungen für die Einholung eines neuen Gutachtens lägen nicht vor. Neuer Sachvortrag sei verspätet. Im Übrigen seien lediglich die Einwände aus erster Instanz vorgebracht worden, auf die bereits seinerzeit eingegangen worden sei. Verfahrensmängel lägen nicht vor. Es hätten Fragen gestellt werden können und seien auch gestellt worden. Der Sachverständige sei nicht befangen, da der Vorname des Richters auf an alle Parteien verschickten E- Mails zu ersehen gewesen sei. Der Inhalt des Protokolls vom 12.03.2015 sei richtig. Verfahrensmängel würden ebenso wie verspätet vorgebrachte Behauptungen bestritten. Es werde ausdrücklich der erst in zweiter Instanz behauptete „Hintergrund“ der Veröffentlichungen des „k...-k... Verlages“ bestritten. Die Internetseite sei auch frei zugänglich gewesen, jedenfalls gelte dies auch für den Newsletter, was bislang unstreitig gewesen sei. Die nunmehr vorgelegten Stellungnahmen seien nicht geeignet, das gerichtliche Gutachten in Frage zu stellen. Es ergäben sich nicht nur etwa bezüglich des Sachverständigen W... durchaus Bedenken an der Wissenschaftlichkeit seiner Arbeiten. Nach den Angaben auf dem Internetportal „P...“ sei Johann L... Anhänger der „Germanischen neuen Medizin“, gegen den mehrfach Berufsverbote verhängt worden seien. Frau K... betreibe eine Naturheilpraxis in M... und Frau K... habe das vorgelegte Gutachten im Rahmen einer Auftragsarbeit für die M... GmbH & Co. KG erstellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 16.02.2016 verwiesen.
原告は控訴棄却を求めます。
原告の主張:
地方裁判所の判決には、不完全または不正確な事実認定や評価の根拠は見当たらない。新たな鑑定を求める条件は満たされていない。新たな事実の主張は遅延している。さらに、第一審で既に取り上げられた異議が繰り返されているが、それらには既に対応済みである。手続き上の欠陥はない。質問は提出され得、実際に提出された。鑑定人は偏っておらず、裁判官の名前は全ての当事者に送られたEメールで確認できた。2015年3月12日の議事録の内容は正確である。手続き上の欠陥や遅延して主張された事実は否定される。控訴審で初めて主張された「k…-k… 出版社の背景」も明確に否定される。インターネットサイトは自由にアクセス可能であり、少なくともニュースレターについてはこれまでの議論で争われていなかった。今回提出された意見書は、法廷の鑑定を疑問視するには不十分である。特に鑑定人W…の科学的な業績に対しては疑念がある。「P…」のインターネットポータルによると、ヨハン・L…は「ゲルマニック新医学」の信奉者であり、彼に対して度々職業禁止命令が出されたことがあるとされている。K…氏はM…で自然療法を営んでおり、K…氏はM… GmbH & Co. KGの委託で提出された鑑定を行っている。
第二審における当事者の主張の詳細については、提出された書面および2016年2月16日の会議録を参照されたい。

II.
Die Berufung ist teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig ist, hat sie auch Erfolg, weil jedenfalls das Kriterium der Auslobung, den Beweis der Existenz des Masernvirus durch „eine wissenschaftliche Publikation“ zu führen, durch den Kläger nicht erfüllt wurde.
A. Zulässigkeit der Berufung
Die Berufung ist teilweise unzulässig.
Die Berufung des Beklagten wurde form- und fristgerecht eingereicht und bezüglich des Anspruchs auf Auszahlung des ausgelobten Betrages in Höhe von 100.000 EUR nebst Zinsen und Kosten auch in zulässiger Weise begründet. Bezüglich des zugesprochenen Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten für die Geltendmachung der Abgabe der Unterlassungserklärung durch den Beklagten ist die Berufung allerdings unzulässig, da sie insoweit nicht ordnungsgemäß begründet wurde.
Nach § 520 Abs. 1 ZPO muss der Berufungskläger die Berufung begründen. Nach §520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleiten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28.01.2014, III ZB 32/13, juris-Rn. 12).
Vorliegend wurde in der - fristgerecht eingereichten - Berufungsbegründung vom 07.07.2015 überhaupt nicht dargetan, warum die Entscheidung des Landgerichts bezüglich der zugesprochenen Anwaltskosten für das Unterlassungsbegehren aufzuheben und die Klage abzuweisen sein soll. Auch im Schriftsatz vom 16.11.2015, eingegangen beim Oberlandesgericht am 17.11.2015, wird eine den genannten Anforderungen entsprechende Begründung nicht gegeben. Soweit dort erstmals gerügt wird, dass ein Verfahrensmangel dahingehend vorliege, dass in der Verhandlung am 12.03.2015 „nicht verhandelt wurde und die Gründe für die Verurteilung und der Nebenklage erst in der schriftlichen Urteilsbegründung vorgebracht wurden und der Beklagte sich hier nicht verteidigen und entlasten konnte“ und die Behauptungen des Klägers diesbezüglich bestritten würden (Bl. 383 d. A.), fehlt es auch hier an der Darlegung, warum dies für die angefochtene Entscheidung erheblich wäre. Gleiches gilt hinsichtlich der weiter vorgebrachten Verfahrensrügen. Schließlich kommt es hierauf letztlich jedoch nicht an, da jedenfalls nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eine ordnungsgemäße Begründung eingereicht wurde.
Die Berufung ist daher, soweit sich der Beklagte gegen die Verurteilung zur Bezahlung von 492,54 EUR nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.04.2014 (Urteilstenor Ziff. 1. c.) wendet, gem. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
B. Begründetheit der zulässigen Berufung bezüglich des ausgelobten Betrages in Höhe von 100.000,00 EUR nebst Zinsen und Kosten
Soweit die Berufung des Beklagten zulässig ist, ist sie auch begründet, da der ausgelobte Betrag nur dann hätte verdient werden können, wenn die zu beweisenden Umstände allesamt in einer in sich abgeschlossenen Arbeit dargetan worden wären.
II. 控訴の一部は不適法である。適法な範囲では、控訴は成功し、原告は麻疹ウイルスの存在を「科学的出版物」によって証明するという懸賞の条件を満たしていないためである。
A. 控訴の適法性
控訴の一部は不適法である。被告の控訴は形式および期限を守って提出され、100,000ユーロの懸賞金の支払い請求に関しても適法に理由付けされている。しかし、被告による差し止め請求に関連する前払いの弁護士費用の返還請求に関しては、適法に理由付けされておらず、控訴は不適法である。
民事訴訟法第520条第1項によると、控訴者は控訴理由を述べなければならない。第520条第3項第2号によると、控訴理由は、上訴者が不正だと主張する判断に関する事実および法的根拠を含まなければならない。控訴理由は、どの法的理由が不正であると考えられ、その点に関する判断が誤りである理由を明確に述べなければならない。
本件では、2015年7月7日に期限内に提出された控訴理由には、差し止め請求に関する弁護士費用の返還請求に対する地方裁判所の判断が不正である理由は全く示されていない。2015年11月16日付けの書面でも、この要件を満たす理由は示されていない。したがって、控訴は、地方裁判所が命じた492.54ユーロの支払い命令に対しては、民事訴訟法第522条第1項第2号に基づき不適法とされる。
B. 100,000ユーロの懸賞金に関する適法な控訴の根拠
被告の控訴が適法である範囲では、控訴は根拠があり、証明すべき事項が全て一つの完結した研究で立証されなければならないという懸賞の条件が満たされていないため、懸賞金を受け取ることはできない。

a. Wirksamkeit des Urteils
Das Urteil des Landgerichts ist wirksam.
Das Urteil wurde ordnungsgemäß erlassen. Nach §310 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Es wird gemäß § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Verlesung der Urteilsformel verkündet und ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben (§ 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Unterschriften der Richter müssen bei der Verkündung noch nicht geleistet sein (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 309 ZPO Rn. 2). Vorliegend haben alle Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, sowohl den verlesenen Urteilstenor als auch das den Parteien zugestellte, vollständig abgefasste Urteil unterschrieben.
Es handelte sich nicht um ein sog. Protokollurteil, das der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BGH N( JW-RR 2007, 141) zu Grunde lag. Das Protokollurteil ist ein Stuhlurteil, bei dem der gesamte Urteilstext in das Protokoll bzw. eine mit ihm zu verbindende Anlage aufgenommen wird und im Gegensatz zum hiesigen Fall gesonderte Urteilsgründe unterbleiben (vgl. § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO und Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 310 Rn. 3 m.w.N.). Im oben zitierten Fall war das Berufungsurteil samt Gründen nur im Protokoll enthalten und dieses wurde nur von dem Senatsvorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben und es konnten die fehlenden Unterschriften der beiden beisitzenden Richter wegen Ablaufs der maßgeblichen 5-monatigen Höchstfrist für die Rechtsmitteleinlegung (§ 548 ZPO) nicht mehr rechtswirksam nachgeholt werden.
Soweit der Beklagte rügt, dass die Absetzungsfrist von drei Wochen (§310 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nicht eingehalten worden sei, tatsächlich ist das vollständig abgesetzte Urteil, das am 12.3.2015 verkündet wurde, erst am 13.4.2015 auf die Geschäftsstelle gelangt (vgl. Bl. 180 R d. A.), kann dies seine Wirksamkeit nicht berühren (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 310 ZPO Rn. 5 m.w.N.), selbst wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, eine Verlängerung der Absetzungsfrist nicht erfordert haben sollten. Dass Richter P... sich nicht auf die Verhandlung ausreichend habe vorbereiten können, ist bereits nicht substantiiert vorgetragen.
Auch die übrigen Verfahrensrügen, selbst unterstellt, sie wären berechtigt, können nicht die Unwirksamkeit des Urteils begründen. Selbst nichtige und inkorrekte Entscheidungen sind nicht wirkungslos (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., vor § 300 ZPO Rn. 20 m.w.N.). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, das angefochtene Urteil nur geprüft wird, wenn dieser auch nach § 520 Abs. 3 ZPO in der Berufungsbegründungsschrift geltend gemacht worden ist. Die genannten Verfahrensmängel sind nicht in der Berufungsbegründungsschrift nach § 520 Abs. 3 ZPO geltend gemacht worden, sondern erst im November 2015 durch Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 11. Dezember 2015 (Bl. 379 ff d. A.).
b. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die ausgelobte Belohnung gemäß §657 BGB zu.
Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat (§ 657 BGB).
aa. Öffentliche Bekanntmachung
Der Beklagte hat die Auslobung gemäß Anl. K 1 vom 24.11.2011 im Internet öffentlich bekannt gemacht.
Öffentliche Bekanntmachung bedeutet Kundgabe gegenüber einem individuell unbestimmten Personenkreis, z. B. in der Presse, auf Anschlagsäulen, durch Postwurfsendungen an Angehörige einer Berufsgruppe, so dass ungewiss ist, welche und wie viele Personen die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 657 BGB Rn. 3) .
In erster Instanz war unstreitig, dass der vollständige Auslobungstext im Internet für jedermann sichtbar war. Eine Berichtigung des Teils des Tatbestands des Urteil des Landgerichts, das den unstreitigen Sachvortrag enthält, wurde nicht beantragt.
Der Beklagte ist mit dem neuem Verteidigungsmittel, nämlich mit der Behauptung, dass nur für Abonnenten des Newsletter die Auslobung sichtbar gewesen sei, ausgeschlossen. Nach § 531 Abs. 2 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie
1. einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2. infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3. im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Dass einer der genannten Gründe für die nachträgliche Zulassung des Vortrags hier einschlägig wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Im Übrigen würde selbst für den Fall, dass die Erklärung an einen individuell abgegrenzten Kreis bestimmter Personen gerichtet war, dies lediglich dazu führen, dass es sich dann um ein annahmebedürftiges Vertragsangebot gehandelt hat, für eine bestimmte Handlung einen bestimmten Lohn zu bezahlen (vgl. hierzu: Palandt/Sprau, a.a.O., § 675 BGB Rn. 3 m.w.N.). Durch die gegenüber dem Kläger erfolgte Bestätigung vom 30.1.2012 (Anl. K 3), dass die Auslobung noch gilt, hätte der Beklagte diesem das Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages gemacht, das dieser dann angenommen hätte. Die Folgen wären rechtlich wohl dieselben wie bei der Auslobung.
a. 判決の有効性
地方裁判所の判決は有効である。
判決は適法に出されました。民事訴訟法第310条第1項第1文に基づき、判決は口頭弁論が閉じられる期日または直ちに設定される期日において宣告されます。民事訴訟法第311条第2項第1文に従い、判決は判決文の朗読により宣告され、決定に関与した裁判官によって署名されなければなりません(民事訴訟法第315条第1項第1文)。判決の宣告時には裁判官の署名がまだ完了していなくても構いません(Zöller/Vollkommer, ZPO, 第31版, § 309 ZPO Rn. 2を参照)。本件では、決定に関与した全ての裁判官が、朗読された判決文および当事者に送付された完全な判決文に署名しました。本件は、原告が引用した連邦裁判所の判例(BGH NJW-RR 2007, 141)に基づくいわゆる「議事録判決」ではありません。議事録判決は「椅子判決」とも呼ばれ、全ての判決文が議事録またはそれに付随する資料に収録され、本件とは異なり、別途判決理由が省略されます(民事訴訟法第540条第1項第2文およびZöller/Vollkommer, 同上, § 310 Rn. 3を参照)。上述の事例では、控訴審の判決およびその理由が議事録にのみ記載され、これには議長および書記官の署名のみがなされ、補佐裁判官2名の署名が法律上定められた5ヶ月間の期限内(民事訴訟法第548条)に補完できなかったため、法的効力を持たないものでした。
被告が主張する、3週間の判決起案期限(民事訴訟法第310条第1項第2文)が守られなかったという点に関しては、確かに2015年3月12日に宣告された判決が、2015年4月13日になって初めて事務局に届けられました(訴訟記録180頁)。しかし、この遅延は判決の効力に影響を及ぼしません(Zöller/Vollkommer, 同上, § 310 ZPO Rn. 5を参照)。重要な理由、特に案件の規模や難易度によって起案期限が延長される必要がなかったとしてもです。また、判事P…が十分な準備を行えなかったという主張も、具体的に述べられていません。
その他の手続き上の異議についても、仮に正当であったとしても、判決の無効を理由付けることはできません。無効で誤った決定であっても、依然として有効です(Zöller/Vollkommer, 同上, § 300 ZPO Rn. 20を参照)。さらに、裁判所が職権で考慮しない手続き上の欠陥については、控訴理由書に基づいて初めて上訴審で審査されます。これらの手続き上の欠陥は、民事訴訟法第520条第3項に基づく控訴理由書には記載されておらず、2015年11月になって被告代理人の2015年12月11日付けの書面で初めて主張されました(訴訟記録379頁以降)。
b. 原告は、民法第657条に基づく懸賞金請求権を有しません。
公示により、特定の行為、特に成果を達成するための報酬として懸賞金を設定した者は、その行為を行った者に対して懸賞金を支払う義務を負います(民法第657条)。
aa. 公示
被告は、2011年11月24日付けの証拠書類K1に基づき、インターネットで懸賞を公示しました。公示とは、不特定多数の個人に対する告知を意味し、新聞、掲示板、職業団体への郵便送付などを通じて行われます。そのため、どの個人が告知を受け取るか、またその数は不明です(Palandt/Sprau, BGB, 第75版, § 657 BGB Rn. 3を参照)。
第一審では、懸賞の全文がインターネット上で誰にでも見える形で公開されていたことは争いがありませんでした。地方裁判所の判決に記載された事実認定部分の訂正は求められていません。被告は、新たな抗弁、すなわち懸賞はニュースレターの購読者にのみ見える形で公開されていたという主張を却下されました。民事訴訟法第531条第2項に基づき、新たな抗弁および防御は、以下の場合に限り認められます。
1. 第一審裁判所が見逃した、または重要でないと判断した事項に関する場合。 2. 第一審において手続き上の欠陥により主張されなかった場合。 3. 第一審で主張されなかったが、それが当事者の過失によるものでない場合。
これらのいずれかの理由がここでの新たな主張に該当するとは、主張もされておらず、明らかでもありません。
さらに、仮にその告知が特定の個人の集団に対して行われたとしても、それは特定の行為に対して一定の報酬を支払うという契約の申込みと解釈されます(Palandt/Sprau, 同上, § 675 BGB Rn. 3を参照)。2012年1月30日付けの原告に対する確認書(証拠書類K3)により、被告はそのような契約の申込みを原告に対して行い、原告はこれを受け入れたとみなされます。その結果は、法的には懸賞金の場合と同じと考えられます。

bb. Rechtsbindungswille und Auslegung der Auslobung
b.b.1. Der Auslobung des Beklagten fehlt nicht der Rechtsbindungswille.
Vorliegend könnte bereits fraglich sein, ob der Auslobung nicht der für die Abgabe einer Willenserklärung nötige Rechtsbindungswille fehlt. Ergibt bereits die Auslegung, dass der Auslobende sich nicht rechtlich binden will, so liegt schon nach dem normativen Erklärungswert keine Willenserklärung vor (vgl. Staudinger/Bergmann, BGB, Neubearb. 2006, § 657 BGB Rn. 28 m.w.N.). So wird auch bisweilen in der Lehre die Regel aufgestellt, dass in Situationen, in denen der Auslobende den Eintritt des Erfolges nicht wünscht oder gar für unmöglich hält (sog. negative Auslobungen) eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen mag, dass dem Auslobenden der Rechtsbindungswille fehlt (vgl. Staudinger/ Bergmann, a.a.O. m.w.N.). Doch selbst für den Fall, dass der Auslobende den Erfolg, für dessen Herbeiführung er die Belohnung verspricht, nicht ernstlich wünscht, er sogar seine Herbeiführung für unmöglich hält, kann der Rechtsbindungswille nicht verneint werden, da er einen Anreiz schaffen muss, gerade zu zeigen, dass die zu belohnende Handlung nicht möglich ist und deshalb die Auslobung eine ernstlich gemeinte Verpflichtung darstellt (vgl. Staudinger/Bergmann, a.a.O. und Palandt/Sprau, a.a.O., § 657 BGB Rn. 4 m.w.N.). So liegt es auch hier. Im Übrigen hat der Kläger dem Beklagten ausdrücklich bestätigt, dass die Auslobung ernst gemeint ist.
b.b.2. Auslegung der Auslobung
Was genau Gegenstand der Auslobung ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese richtet sich nach der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlich Beteiligten oder eines Angehörigen des gerade angesprochenen Personenkreises. Außer dem Text der Erklärung dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die jedermann oder auch jedem Angehörigen der angesprochenen Kreise bekannt oder erkennbar sind (vgl. BGHZ 53, 307 juris-Rn. 12; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 133 BGB Rn. 12 m.w.N., Erman/Berger, BGB, 14. Aufl., § 657 BGB Rn. 10: Auslegung nach §§ 133, 157 BGB). Vorliegend ist davon auszugehen, dass - entsprechend dem unstreitigen Sachverhalt in erster Instanz - jedermann Zugang zum Text der Auslobung hatte und jeder am Thema „Impfung“, insbesondere „Masernimpfung“ interessierte Internetnutzer zum angesprochenen Kreis gehörte.
Nach §133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Die §§ 133, 157 BGB gelten sowohl für die Auslegung von Verträgen als auch für die von einseitigen Rechtsgeschäften - um ein solches handelt es sich bei der Auslobung (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 657 BGB Rn. 1 mit Nachweisen auch zur Gegenauffassung) - und einzelnen Willenserklärungen. Der Anwendungsbereich beider Vorschriften deckt sich. Sie sind bei der Auslegung nebeneinander heranzuziehen (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 157 BGB Rn. 1 m.w.N.).
Dabei sind sowohl der Wortlaut der Erklärung als auch die Begleitumstände, vor allem die Entstehungsgeschichte, die Äußerungen der Parteien und deren Interessenlagen zu berücksichtigen sowie der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung; im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Parteien gerecht werdenden Ergebnis führt, das mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs im Einklang steht (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 133 BGB Rn. 14 - 20 m.w.N.).
Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass dem aus der Auslobung (Anl. K 1) für Dritte erkennbaren Interesse des Beklagten bei der Auslegung maßgebliche Bedeutung zukommt.
Dem Beklagten geht es, ausgehend von der für ihn unumstößlichen Gewissheit der Nichtexistenz des Masernvirus („da wir wissen, dass es das Masern-Virus nicht gibt und bei Kenntnis der Biologie und der Medizin auch nicht geben kann...“), darum, zu zeigen, dass „die Idee, dass Masern durch ein Virus verursacht werde“ sich als Bestandteil einer Werbekampagne darstelle, die durch die Bundesregierung und die WHO zu Gunsten der Pharmaindustrie unterstützt werde. Es werde deshalb „Unwahres“ behauptet, „... damit die Würde der Menschen ...“ verletzt „und auf dieser Basis durch die Impfungen der körperlichen Unversehrtheit und dem Recht auf Leben ...“ geschadet. Besonders in den Fokus rückt dabei das RKI, namentlich Privatdozentin Dr. M... Er geht davon aus, dass angesichts des Umstandes, dass die Existenz des Masernvirus auch durch die Auslobung nicht nachgewiesen werden kann, sich „das weitere Vorgehen“ so gestalten werde, dass Beschwerden an die Vorgesetzten von Privatdozentin Dr. M... gerichtet werden, da deren Verhalten „- so zu tun als ob es ein Masern-Virus gäbe - nicht hingenommen werden“ darf. Das Preisausschreiben stellt damit einen Teil der vom Beklagten als Gegner der Masernvirusimpfung durchgeführten Kampagne dar. Ihm liegt erkennbar nicht daran, dass seine - ohnehin als unumstößlich dargestellte - Behauptung zur Nichtexistenz des Masernvirus widerlegt wird.
Gleichwohl soll die Auslobung - wie der Beklagte auch in der Berufungsinstanz bestätigt - ernst gemeint gewesen sein, so dass der „Gegenbeweis“ nach Maßgabe der Auslobung angetreten werden kann.
86 Dabei sind allerdings die restriktiven Vorgaben des Beklagten zu beachten, denn diesem ist - erkennbar für Dritte - ja nicht am Nachweis des Masernvirus gelegen.
bb. 法的拘束力の意思と懸賞の解釈
b.b.1. 被告の懸賞には法的拘束力の意思が欠けているわけではありません。
ここでは、意思表示を行うために必要な法的拘束の意思が、提供者に欠けているかどうかがすでに問題となるかもしれません。解釈の結果、提供者が法的に拘束される意志を持っていないと判断される場合、その意思表示には規範的な説明価値がないため、意思表示とはみなされません(参考:Staudinger/Bergmann, BGB, 新版 2006, § 657 BGB Rn. 28 参照)。このように、提供者が成果の実現を望んでいない、あるいはそれを不可能と考えている場合(いわゆる否定的な提供)には、提供者に法的拘束の意思が欠けている可能性が高いという規則が、時折、学説においても立てられています(同 Staudinger/Bergmann, 前掲書参照)。しかし、たとえ提供者が報酬を約束する成果の実現を本気で望んでいない場合でも、その実現を不可能と考えていても、法的拘束の意思は否定できません。なぜなら、それは報酬対象の行為が可能でないことを証明するための動機を提供し、したがって提供が真剣な義務であることを示すからです(参考:Staudinger/Bergmann, 前掲書及び Palandt/Sprau, 前掲書, § 657 BGB Rn. 4 参照)。本件においても同様です。さらに、原告は被告に対して、この提供が真剣であることを明確に確認しています。
b.b.2. 提供の解釈
提供の対象が何であるかは、解釈によって決定されます。この解釈は、一般的な関係者または特定の対象者が理解し得る範囲に従います。宣言の文言以外には、誰でも、または対象者全員が知っている、もしくは認識できるような状況のみが考慮されるべきです(参考:BGHZ 53, 307 juris-Rn. 12; Palandt/Ellenberger, 前掲書, § 133 BGB Rn. 12 参照, Erman/Berger, BGB, 第14版, § 657 BGB Rn. 10: §133, 157 BGBによる解釈)。本件では、第一審において争いのない事実に基づき、誰でも提供の文言にアクセスでき、「予防接種」、特に「麻疹ワクチン」に関心を持つインターネットユーザーが対象者であったと想定されます。
§133 BGBに基づき、意思表示の解釈においては、表現の文字通りの意味にこだわらず、実際の意思を探求することが求められます。§157 BGBに基づき、契約は、信義誠実の原則と取引慣行に照らして解釈されるべきです。§133および§157 BGBは、契約の解釈のみならず、一方的な法律行為(提供はその一例です)や個別の意思表示の解釈にも適用されます(参考:Palandt/Sprau, 前掲書, § 657 BGB Rn. 1 参照、反対意見に関する文献も含む)。これら両規定の適用範囲は一致しており、解釈の際には併せて考慮されるべきです(参考:Palandt/Ellenberger, 前掲書, § 157 BGB Rn. 1 参照)。
この際、宣言の文言だけでなく、背景となる状況、特にその成立経緯、当事者の発言やその利害関係、そして法律行為の目的を考慮する必要があります。両当事者の利害に適合する解釈が求められ、疑わしい場合は、合理的で矛盾がなく、双方の利益にかなう結果をもたらす解釈が優先されるべきです。それが誠実な取引の要件と一致するものであるべきです(参考:Palandt/Ellenberger, 前掲書, § 133 BGB Rn. 14 - 20 参照)。
地方裁判所と同様に、提供の解釈において、第三者にとって認識可能な被告の意図が決定的な意味を持つと考えるべきです。
被告の意図は、「麻疹ウイルスが存在しない」という自らの揺るぎない確信(「麻疹ウイルスが存在しないことはわかっており、生物学と医学を知っていれば存在し得ない」)に基づき、「麻疹がウイルスによって引き起こされる」という考えが、製薬業界の利益のために、連邦政府およびWHOによって支持された宣伝活動の一部であることを示すことにあります。したがって、「人々の尊厳が侵害され」、これに基づいてワクチン接種が身体の安全や生存権を損なう「虚偽の主張」がなされているとしています。特に焦点を当てているのはRKIであり、その中でも特にM博士です。被告は、提供によっても麻疹ウイルスの存在が証明されないことを前提として、その後の対応として、M博士の上司への苦情が申し立てられるであろうと考えています。M博士の行為は、「まるで麻疹ウイルスが存在するかのように振る舞う」ことが許されてはならないとされています。従って、この懸賞は、麻疹ワクチン接種に反対する被告のキャンペーンの一部を構成しています。被告は、自らの「揺るぎない」とされる麻疹ウイルスの存在を否定する主張が反証されることを望んでいるわけではありません。
それにもかかわらず、被告は、提供が真剣であったと控訴審においても確認しており、したがって「反証」が提供の条件に従って行われることを意図しています。
この場合、被告が設けた制約条件を考慮する必要があります。被告は、第三者にとって明らかなように、麻疹ウイルスの存在証明には関心がありません。

(1) Kriterium: Nachweis durch eine einzige wissenschaftliche Publikation
Das Preisgeld wird nach dem eindeutigen Wortlaut der Ausschreibung
„... ausgezahlt, wenn eine wissenschaftliche Publikation vorgelegt wird, in der die Existenz des Masern-Virus nicht nur behauptet, sondern auch bewiesen und darin u. a. dessen Durchmesser bestimmt ist.
Das Preisgeld wird nicht ausgezahlt, wenn es sich bei der Bestimmung des Durchmessers des Masern-Virus nur um Modelle oder Zeichnungen wie dieses handelt ...“
Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut ist hiernach eine Publikation vorzulegen, in der der Nachweis nach diesen Vorgaben zu erfüllen ist.
Für ein solches Verständnis spricht nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Umstand, dass ein einziges Werk nicht nur seiner äußeren Form nach in sich abgeschlossen ist und dadurch den in sich gegliederten Stoff klar umgrenzt, sondern auch, dass kein Streit darüber entstehen kann, durch welche Textpassage welches von ggf. einer Vielzahl von Werken welcher Beweis geführt werden kann. Bei einer Vielzahl von Werken, durch die in ihrer Gesamtschau ein Beweis geführt werden soll, kann es deutlich schwieriger sein, ein jedes der Werke methodisch und inhaltlich auf eine vergleichbare und aussagekräftige Ebene zu führen. Dazuhin schränkt es den Aufwand der Prüfung erheblich ein, wenn dem Wortlaut entsprechend der Beweis in einem Werk geführt werden muss. Es liegt auf der Hand, dass vom Beklagten, erkennbar auch für Dritte, nicht gewünscht sein kann, dass etwa 50, 100 oder 500 verschiedene Werke vorgelegt werden, aus denen dann einzelne Textpassagen oder Abschnitte wie ein Puzzle zusammengesetzt werden, um sodann über die Aussage im Gesamtkontext zu streiten.
Damit sprechen Gründe der Praktikabilität und der Zumutbarkeit dafür, die Ausschreibung so zu verstehen, wie sie dem Wortlaut nach zu verstehen ist. Des Weiteren ist für den Dritten auch erkennbar und angesichts des Umstandes, dass der Auslobende auch die Belohnung bezahlt, auch nicht nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu beanstanden (§ 157 BGB), dass der Beklagte seinen Text nicht nach einem zu Gunsten des Beweisführenden großzügigen Verständnisses über den Wortlaut hinaus ausgelegt sehen möchte und ausgelegt sehen muss.
Schließlich finden sich im Auslobungstext keine Kriterien für eine sinnvolle Beschränkung der Anzahl der als Beweismittel vorzulegenden Arbeiten und solche sind auch nicht ersichtlich:
- Es kann - entgegen dem Landgericht - auch nicht aus dem Bedürfnis, dass Publikationspraxis im medizinischen Forschungskontext schon seit Jahrzehnten angeblich nicht mehr die Monografie sei, geschlossen werden, dass entgegen dem Wortlaut nunmehr durch eine Vielzahl von Fachartikeln die einzelnen Aspekte nachgewiesen werden können.
Selbst wenn es eine Praxis dahingehend gäbe, wie der Sachverständige ausführte, dass in den letzten Jahrzehnten praktisch keine einzelnen Monografien zu einem Thema erstellt wurden, erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass eine solche doch existiert und vorgelegt werden kann. Wie die Publikationen aus den 50-er Jahren (Enders u. Peebles und Beck u. v. Magnus) zeigen, wurden auch Publikationen vorgelegt, die über 60 Jahre alt sind, also zu einer Zeit geschrieben wurden, als noch Monografien veröffentlicht worden sein mögen. Im Übrigen kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine für die Beweisführung geeignete Monografie existiert oder zum Zwecke der Erlangung des beträchtlichen Preisgeldes publiziert wird. Dafür, dass der Beklagte auch an eine eigens für die Auslobung erstellte wissenschaftliche Publikation gedacht haben kann, spricht auch der Umstand, dass der Beklagte behauptet, dass die Existenz fast aller existierenden ca. 2.000 Virusarten inkl. deren Durchmesserangaben in jeweils einer einzigen Publikation bewiesen worden sei (Bl. 386 d. A.).
Es mag zwar dem Bedürfnis des Klägers und des Beweisführenden entsprechen, die Hürden für die Beweisführung vorzugeben, doch ist dies im Ergebnis Sache des Auslobenden, der allein bestimmt, wofür er bereit ist, eine Belohnung zu bezahlen. In diesem Sinne ist auch für den Dritten erkennbar, dass der Auslobende es den möglichen Bewerbern des Preisgeldes nicht erleichtern möchte, den von ihm ohnehin nicht erwünschten Nachweis, dass ein Masernvirus existiert, zu ermöglichen.
- Auch der Umstand, dass der Beklagte nicht sofort nach Vorlage der Veröffentlichungen den Einwand erhoben hat, dass sechs Publikationen vorgelegt wurden und nicht nur eine, steht dem nicht entgegen. Der Beklagte hat sofort eingewendet, dass keine der vorgelegten Arbeiten den Beweis zu führen geeignet sei. Erst als der Sachverständige sein Ergebnis dargetan hat, dass der Beweis bei Zusammenschau aller Publikationen als geführt angesehen werden könne, hat es sich aufgedrängt, nunmehr auch einzuwenden, dass dann jedenfalls der Beweis nicht durch eine einzige Arbeit geführt worden sei.
- Auch die Auslegung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte gemäß §157 BGB gebietet keine dem sich um das Preisgeld Bewerbenden günstigere Auslegung. Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn derjenige, der 100.000 EUR auslobt, seine - für Dritte erkennbar - eigenen Vorstellungen - mögen diese es auch schwer machen, das Preisgeld zu verdienen - zum Maßstab der Auslobung bestimmt. Eine Verkehrssitte, die dem entgegenstehen könnte, ist weder vorgetragen noch erkennbar.
Im Ergebnis kommt somit eine Auslegung entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Auslobung nicht in Betracht.
(2) Kriterium „Originalarbeit“
Soweit der Beklagte meint, dass nur eine „Originalarbeit“ eingereicht werden könne, unter der er die exakte Beschreibung der Experimente, die Datenauswertung und die Diskussion der Ergebnisse versteht (Bl. 387 d. A.), mag er dies zwar angestrebt haben, doch geht dies nicht aus dem Auslobungstext hervor, der nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen ist. Eine Übersichtsarbeit wäre jedenfalls dann ausreichend, wenn hierin auf Basis vorangegangener Arbeiten der wissenschaftliche Nachweis für die Existenz und Größe des Masernvirus geführt wird.
(3) „Veröffentlichung muss vom RKI stammen“
Es ist vom maßgeblichen Empfängerhorizont weder nach dem Wortlaut noch nach dem erkennbarem Zweck der Ausschreibung zu ersehen, dass es sich um eine Veröffentlichung des RKI handeln muss. Der Umstand, dass die Frage hinsichtlich des Durchmessers des Masernvirus an PD Dr. M... gestellt werden solle, lässt hierauf ebensowenig schließen, wie der Hinweis des Beklagten in seinem Antwortschreiben an den Kläger auf das IfSG.
(4) Publikation muss „wissenschaftlich“ sein im Sinne der DFG-Kriterien von 1998
Aus dem Auslobungstext kann vom angesprochenen Publikum nicht erkannt werden, dass eine wissenschaftliche Publikation nach dem Standard der DFG-Kriterien von 1998 erfolgen soll. Verlangt wird lediglich eine „wissenschaftliche Publikation“. Das IfSG, auf das in der Auslobung in diesem Zusammenhang nicht Bezug genommen wird, gibt ebenfalls keinen wissenschaftlichen Standard vor.
(1) 基準:単一の科学的出版物による証明
賞金は、募集要項の明確な文言に基づき、「麻疹ウイルスの存在が主張されるだけでなく、証明され、その直径が決定されている科学的な出版物が提出された場合に支払われる。麻疹ウイルスの直径の決定が、このようなモデルや図面によるものである場合、賞金は支払われない」とされています。明確で一貫した文言に基づいて、これに従って証明が行われる出版物を提出する必要があります。このような解釈を支持するのは、文言だけでなく、単一の著作物が外形上完結しており、内容が明確に区分されているため、複数の著作物のどの部分が証拠となるのかについて争いが生じないという点も挙げられます。複数の著作物を組み合わせて証明を行う場合、それぞれの著作物を方法的および内容的に同一のレベルに引き上げ、説得力を持たせることが大幅に難しくなります。また、文言に従い、証明が単一の著作物によって行われる場合、検証の手間が大幅に軽減されます。被告が、50冊、100冊、あるいは500冊もの異なる著作物を提示し、それらの一部をパズルのように組み合わせて証拠を争うことを望んでいないことは明らかです。したがって、実用性および合理性の観点から、募集要項は文言通りに理解されるべきです。また、第三者にとっても、被告が報酬を支払うことを考慮すれば、被告が自分の文言を証拠提供者に有利な形で広く解釈されることを望んでおらず、そのように解釈されるべきではないことは明白です(§ 157 BGBに基づく信義誠実の原則および取引慣行を考慮)。
さらに、募集要項には証拠として提出する著作物の数を制限する合理的な基準が示されておらず、そのような基準も認められません。
地方裁判所の見解とは異なり、医学研究の文脈において、単著がもはや主流ではないとされる出版実務の必要性から、複数の専門記事によって個別の側面を証明できるとすることは、文言に反する解釈です。仮に、近年単著がほとんど作成されていないという実務があるとしても、そのような著作が存在し提出される可能性は否定できません。1950年代の出版物(EndersとPeebles、およびBeckとv. Magnus)が示すように、60年以上前に書かれた著作が提出されています。これらは、単著がまだ発行されていた時期に書かれたものかもしれません。さらに、証拠として適した単著が存在するか、あるいは相当な賞金を得るために出版される可能性が完全に排除されるわけではありません。被告が、募集のために特別に作成された科学的出版物を考慮していた可能性があることを示すのは、被告が、既存する約2,000種のウイルスのほぼすべての存在とその直径が各々の単一の出版物で証明されたと主張していることです(Bl. 386 d. A.)。
原告や証拠提供者のニーズに応じて証明のハードルを設定することはできるかもしれませんが、最終的には、報酬を支払う用意があることを一方的に決定する提供者の裁量に属します。この点においても、第三者にとって、被告が賞金の候補者にとって容易にしたくないこと、すなわち麻疹ウイルスの存在を証明することを望んでいないことが認識されるでしょう。
また、被告が提出された出版物が6つあり、1つではないことについて、即座に異議を唱えなかったことも、この点に反していません。被告は、提出された論文のいずれも証明に適していないと即座に異議を唱えました。専門家が、全ての出版物を総合的に見た場合、証明が成り立つと結論を出した時点で、初めて、証明が単一の著作物によって行われたのではないという異議も発生しました。
§157 BGBに基づく信義誠実の原則および取引慣行を考慮しても、賞金の候補者に有利な解釈を求めることはできません。100,000ユーロの報酬を提供する者が、第三者にも明らかに、報酬を得ることを難しくするような、彼自身の基準を提供要項の基準に定めることは、信義誠実に反するものではありません。これに反する取引慣行があるという主張もなされていませんし、そのようなものも認められません。したがって、提供要項の明確な文言に反する解釈は認められません。
(2) 「オリジナル作品」という基準
被告が、「オリジナル作品」だけが提出可能であると考えている点については、被告が実験の正確な記述、データ解析および結果の議論を含むと理解しています(Bl. 387 d. A.)。しかし、それは提供要項には反映されておらず、客観的な受領者の視点に基づいて解釈されるべきです。レビュー論文であっても、過去の研究に基づいて麻疹ウイルスの存在と大きさを科学的に証明するものであれば、十分とされるでしょう。
(3) 「RKIによる出版物でなければならない」
重要な受領者の視点から見て、文言や募集の目的から、RKIの出版物でなければならないという要件は見受けられません。麻疹ウイルスの直径に関する質問がPD Dr. M…に向けられること、あるいは被告が原告に送った回答文書でIfSGを引用していることも、この要件を示唆するものではありません。
(4) DFG基準1998年に基づく「科学的」な出版物でなければならない
募集要項から、対象となる読者は、科学的出版物が1998年のDFG基準に基づいて行われるべきであることを認識できません。要求されているのは「科学的出版物」だけです。IfSGは、募集要項で言及されていないが、科学的な標準を提示していません。

Die Brockhaus Enzyklopädie in 30 Bänden, 21. Aufl., Bd. 30, führt unter „wissenschaftliches Buch“ aus: „inhaltsbezogene Bezeichnung für ein Buch, das sich einem wissenschaftlichen Thema widmet, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen fußend verfasst ist“. Im Großen Wörterbuch der Deutschen Sprache des Duden (Bd. 6) ist wissenschaftlich als „die Wissenschaft betreffend, dazugehörend, darauf beruhend“ definiert.
Im Internet-Lexikon Wikipedia ist wissenschaftliche Arbeit definiert als „systematisch gegliederter Text, in dem ein oder mehrere Wissenschaftler das Ergebnis seiner oder ihrer eigenständigen Forschung darstellt“. Nach dieser Definition stellte die Arbeit von „H... u. M...“ jedenfalls keine wissenschaftliche Arbeit dar, da sie auch nach den Ausführungen des Sachverständigen (Bl. 17 des Gutachtens) einen Übersichtsartikel darstellt, der die Ergebnisse aus Originalarbeiten Autoren zusammenfasst.
Diese Definition ist jedoch zu hinterfragen, da es auch als wissenschaftlich erscheint, wenn die bisherigen Arbeiten systematisch ausgewertet, zusammengefasst und hieraus ggf. neue Schlüsse gezogen werden.
Da somit auch eine Übersichtsarbeit, die wissenschaftliche Erkenntnisse zu einem Thema aus wissenschaftlichen Veröffentlichungen systematisch zusammenfasst und aufarbeitet, auf wissenschaftlichen Erkenntnissen fußend verfasst ist, ist richtigerweise auch die Arbeit von „H... und M...“ als wissenschaftliche Arbeit anzusehen, ebenso diejenige von „D... et al“.
Der Beklagte behauptet, dass die beiden letztgenannten Publikationen nicht unabhängig fachbegutachtet seien. Die Publikation von „D... et al.“ sei in einer internen Zeitschrift eines japanischen Colleges veröffentlicht worden, die nachweislich nicht unabhängig fachbegutachtet worden sei. Bei der Übersichtsarbeit von „H... und M...“ zitierten sich die Autoren gerade selbst, obwohl der Sachverständige als zwingende Voraussetzung für diesen Publikationstyp das Außenvorlassen eigener Forschungsergebnisse dargetan habe (Bl. 369 d. A.).
Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind alle Artikel Zeitschriften mit einem Fachgutachtersystem entnommen und damit in der Regel von mindestens von zwei unabhängigen Fachwissenschaftlern vor der Veröffentlichung geprüft und ggf. mit Korrekturanforderungen versehen worden (S. 17 des Gutachtens). Dem stehen gegenteilige Behauptungen des Beklagten gegenüber. Es kann letztlich - da nicht entscheidungserheblich - dahinstehen, ob die Einwände des Beklagten begründet sind und ob sie nicht, da erstmals in zweiter Instanz in den Prozess ordnungsgemäß eingeführt, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen wären.
(5-7) Beweis der Existenz des Masernvirus, Durchmesser und Nichtverwendung von Modellen
Die Beweiswürdigung des Landgerichts dahingehend, dass aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens bewiesen sei, dass die vom Kläger vorgelegten Publikationen in ihrer Gesamtheit den Nachweis für die Existenz und die Erregereigenschaft des Masernvirus belegten und auch die Bestimmung des Durchmessers in der vom Beklagten verlangten Form gelungen sei, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten - wie hier nicht -, seiner Verhandlung und Entscheidung zu Grunde zu legen. Neue Tatsachen sind nur, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist, zu beachten (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Der Beklagte ist mit Beanstandungen gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen nach §531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, wenn er sie erstinstanzlich hätte geltend machen können, denn Beanstandungen eines Sachverständigengutachtens zählen zu den neuen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (vgl. KG Berlin, MDR 2007, 48 m.w.N. u. Zöller/Heßler, a.a.O., § 531 ZPO, Rn. 31, m.w.N.).
Das Landgericht hat die Angaben des Sachverständigen, dessen Fachkunde nicht angezweifelt werden kann, eingehend, nachvollziehbar und überzeugend gewürdigt (vgl. insbesondere S. 20 f. des Urteils unter 2.). Es ist nicht erkennbar, dass hierbei etwa Denkgesetze verletzt wurden oder sonstige Fehler unterlaufen sind.
Soweit der Beklagte rügt, dass das Gericht die in englischer Sprache verfassten Veröffentlichungen nicht selbst gelesen und geprüft habe, war dies zum einen nicht nötig, da es sich um medizinische Fachartikel handelt, die ohne Übersetzung sowohl in sprachlicher Hinsicht als auch in ihrer wissenschaftlichen Einordnung und Bewertung ohnehin nicht vom Gericht beurteilt werden können. Zum anderen wurde in erster Instanz nicht gerügt, dass der Sachverständige den Inhalt der Artikel falsch dargestellt habe. Der Beklagte ist deshalb mit dieser Rüge gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
Das Gleiche gilt für die Einwände, dass aus den sechs Publikationen und den darin zitierten Veröffentlichungen auf willkürliche Weise Aussagen und Argumente entnommen worden seien, die entgegen der Aussagen und Intention der Autoren ausgelegt und gedeutet werden würden, zusätzliche Aussagen erfunden worden seien, die in den Publikationen nicht getätigt worden seien, daraus ein Konglomerat der Aussagen der Autoren auf nicht nachvollziehbare und überprüfbare Weise konstruiert werde und weitere Einwände, auf die noch gesondert einzugehen sein wird.
Nach Vorlage des Sachverständigengutachtens vom 17.11.2014 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, bis zum 20.1.2015 Anträge und Ergänzungsfragen zum schriftlichen Gutachten vorzubringen (Verfügung vom 24.11.2014, Bl. 98, 99 d. A.). Der Beklagte hat durch Anwaltsschriftsatz vom 3.2.2015 zum Gutachten Stellung genommen und neun Fragen gestellt, die wiederum dem Sachverständigen vorgelegt wurden. Der Sachverständige hat hierzu eine ergänzende Stellungnahme abgegeben (Stellungnahme vom 3.3.2015, auf Bl. 132 d. A.). Im Termin vom 12.3.2015 (Bl. 139 ff) bestand Gelegenheit Fragen an den Sachverständigen zu stellen, die ausweislich des Sitzungsprotokolls, insbesondere im Hinblick auf die von Assessor S... für den Beklagten gestellten Fragen, auch genutzt wurde. Ein eigenes, unmittelbares Fragerecht musste dem Beklagten nicht eingeräumt werden (vgl. § 397 ZPO; siehe hierzu unten).
ブロックハウス百科事典第30巻、第21版では、「科学書」を「科学的なテーマに取り組み、科学的な知見に基づいて書かれた書物」と定義しています。ドゥーデンの大ドイツ語辞典(第6巻)では、「科学的」は「科学に関する、関連する、基づく」と説明されています。
ウィキペディアでは、「科学的な仕事」を「体系的に構成された文章で、1人または複数の科学者が独自の研究結果を示すもの」と定義しています。この定義に基づくと、「H…とM…」の論文は、専門家の説明によると、オリジナルの研究結果を要約したレビュー記事であるため、科学的な仕事とは見なされません。しかし、この定義には疑問があり、既存の研究を体系的に評価し、要約し、そこから新たな結論を導き出すことも科学的であると見なされることがあります。
したがって、科学的な知見を体系的にまとめるレビュー記事も、科学的な知見に基づいて書かれているため、「H…とM…」の論文や「D…ら」の論文も科学的な仕事として適切に評価されるべきです。被告は、これら2つの出版物が独立した査読を受けていないと主張しています。「D…ら」の論文は、日本のカレッジの内部雑誌に掲載され、独立した査読がなされていないことが証明されています。「H…とM…」のレビュー記事では、著者が自分自身の研究成果を引用しており、専門家はこのタイプの論文においては、外部の研究結果を引用することが必須であるとしています。
専門家の説明によれば、すべての論文は専門家による査読制度のある雑誌に掲載され、通常は少なくとも2人の独立した専門家によって出版前に評価され、必要に応じて修正が求められるとされています。これに対して、被告の主張は矛盾しています。最終的には、これが判断の基準とはならないため、被告の主張が妥当であるかどうかや、それが第2審で適切に提出されたかどうかは問題ではありません。
(5-7) 麻疹ウイルスの存在、直径、およびモデルの不使用に関する証拠
地裁の証拠評価に関しては、専門家の意見書に基づき、原告が提出した出版物が麻疹ウイルスの存在と病原性を証明し、また被告が要求する形で直径が特定されたと認定した結果は妥当であるとされています。
控訴裁判所は、地裁が第1審で認定した事実を、具体的な疑いがない限り再確認する必要はないとしました。新しい事実は、考慮が許される場合のみ考慮されます。被告は、専門家の意見書に対する異議申立てを第1審で行うべきであったため、新たに第2審で異議を申し立てることはできません。
地裁は、専門家の専門知識を疑う余地がないとし、その意見を詳細かつ説得力を持って評価しました。判断過程において論理的な誤りやその他の過失は認められませんでした。
被告が、裁判所が英語で書かれた出版物を自ら読んで確認しなかったことを問題にしている点については、医学的な専門記事であり、翻訳なしでは裁判所が評価できないため、必要ありませんでした。また、第1審で専門家が記事の内容を誤って提示したとの主張はありませんでした。したがって、この点についての異議も却下されます。
同様に、6つの出版物とそれに引用されている出版物から、著者の主張や意図に反して恣意的に引き出された主張や論点がある、出版物に含まれていない追加の主張が捏造されている、著者の主張の集合体が不明瞭で検証不可能な方法で構成されているなどの異議についても同じことが言えます。
2014年11月17日の専門家の意見書の提出後、当事者には2015年1月20日までに意見書に対する申請や補足質問を提出する機会が与えられました(2014年11月24日の命令、Bl. 98, 99 d. A.)。被告は2015年2月3日の弁護士の書面で意見書に対するコメントを行い、9つの質問を提出しました。これらの質問は専門家に回され、専門家は2015年3月3日に補足意見を提出しました(Bl. 132 d. A.)。2015年3月12日の公判(Bl. 139 ff)では、専門家に質問する機会があり、特に被告のためにアセッサーS…が質問した点については、議事録に記載された通り、利用されました。被告に直接の質問権が与えられる必要はありませんでした(§ 397 ZPO参照)。

Die Stellungnahme des Beklagten persönlich zum Gutachten, die er im Umfang von 78 Seiten am 2.2.2015 erstellt hat (Anl. zu Bl. 125 d. A.), musste vom Sachverständigen und dem Gericht nicht im Einzelnen beachtet werden, nachdem durch Anwaltsschriftsatz vom 3.2.2015 anwaltlich neun Ergänzungsfragen gestellt wurden und das Gericht zu erkennen gegeben hat, dass es diese so bewertet, dass „eine anwaltliche Verdichtung der Einwände und der Ergänzungsfragen des Beklagten erfolgt ist“.
Nach § 78 ZPO herrscht vor dem Landgericht Anwaltszwang. In diesem Rahmen ist schriftsätzlicher Vortrag im Rechtsstreit vor dem Landgericht durch den Anwalt zu halten. Insoweit hat der Beklagtenvertreter auch zu dem Gutachten des Sachverständigen Stellung genommen und Ergänzungsfragen gestellt (vgl. auch § 411 Abs. 4 ZPO). Nach § 397 Abs. 1 ZPO sind die Parteien nicht berechtigt, den Zeugen (die Norm gilt entsprechend für Sachverständigen, § 402 ZPO) direkt zu befragen. Es steht ihnen bei dessen Vernehmung aber zu, Fragen vorlegen zu lassen. Nur der Anwalt hat das Recht, unmittelbar Fragen a den Sachverständigen zu richten (§§ 397 Abs. 2, 402 ZPO), der Partei selbst kann der Vorsitzende dies gestatten, was hier wohl nicht erfolgt ist.
Das Landgericht hat durch Verfügung vom 19.2.2015 (Bl. 126 d. A.) dargetan, dass es davon ausgehe, dass im Beklagtenschriftsatz „eine anwaltliche Verdichtung der Einwände und Ergänzungsfragen des Beklagten erfolgt“ sei. Dem wurde weder schriftsätzlich noch im Termin vom 12.03.2015 (Bl. 139 ff d. A.) widersprochen. Das Gericht konnte daher davon ausgehen, dass die anwaltlich gestellten Fragen maßgebend sind und musste nicht nochmals auf die 58 bzw. 78- seitige Stellungnahme des Beklagten selbst eingehen. Es wird auch nicht behauptet, dass die Fragen des Beklagtenvertreters im Termin vom 12.3.2015 a den Sachverständigen nicht zugelassen wurden.
Dass Fragen im Termin nicht mehr gestellt werden durften, ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Nachdem das Diktat des Sachverständigen von diesem genehmigt und allseits ausdrücklich auf ein erneutes Vorspielen verzichtet wurde, ist im Protokoll vermerkt, dass weitere Fragen an den Sachverständigen nicht gestellt worden seien, die Parteien streitig zum Beweisergebnis mit den eingangs festgehaltenen Anträgen weiter verhandelt hätten und weitere Anträge nicht gestellt worden seien (Bl. 149 d. A.).
Der Vermerk im Protokoll weist die Verhandlung über die Beweisaufnahme förmlich nach (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., §165 ZPO, Rn. 2, m.w.N.). Hiergegen ist nur der Nachweis der Fälschung (§ 165 Satz 2 ZPO) zulässig. Es wird nicht behauptet, dass eine wissentlich falsche Beurkundung oder nachträgliche Verfälschung i.S.v. §§ 267, 271, 348 StGB erfolgt ist. Im Übrigen wird nicht bestritten, dass weitere Fragen a den Sachverständige nicht gerichtet wurden, wie im Protokoll auf S. 11 vermerkt ist.
der Beklagte dartut, dass das Urteil jedenfalls insoweit von falschen Voraussetzungen ausgehe, als der Sachverständige nicht ausgeführt habe, dass in den Publikationen Kontrollexperimente zum Ausschluss zelleigener Artefakte enthalten seien (S. 23 des Urteils unter b., Abs. 2), kann dem nicht gefolgt werden. Der Sachverständige geht in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 03.03.2015, dort S. 3 (Bl. 134 d. A.) unter 6. gerade hierauf ein und legt dar, dass die notwendigen Daten und Kontrollexperimente zum Ausschluss zelleigener Artefakte anstelle des Maservirus in den Fachartikeln enthalten seien, wobei er auf sein Gutachten verweist.
Der Beklagte kann letztlich auch nicht damit Erfolg haben, dass angeblich nicht aufgeklärt worden sei, ob beim RKI nicht Ribosomen im Innern der Masernviren gefunden worden seien und dies die Eigenschaft als Virus ausschließe. Der Sachverständige hat hierzu (Protokoll S. 9, Bl. 147 d. A.) ausgeführt, dass das Masernvirus keine Ribosomen enthalte und eine solche Mitteilung erstaunlich sei, allergrößte Aufmerksamkeit hervorrufen würde, das Konzept des Virus freilich dadurch nicht zwingend „über den Haufen geworfen“ werden würde. Das begriffliche Verständnis des Virus sei nämlich durchaus im Fluss. Allein die Anwesenheit von Ribosomen stehe daher der Existenz eines Virus nicht zwingend im Wege.
Soweit der Durchmesser des Masernvirus durch das RKI angeblich mit 120 - 400 nm angegeben worden sei (vgl. Bl. 23 d. A.), steht auch dies der Beweiswürdigung des Landgerichtes nicht entgegen. Dieser Größenbereich liegt innerhalb des vom Landgericht aufgrund des Sachverständigengutachtens als wissenschaftlich plausibel nachgewiesenen Größenbereich von 50 bis 1.000 nm bezeichneten Bereichs. Es kann daher nicht erkannt werden, dass sich die beiden gemessenen Werte ausschließen.
der Einwand, dass auf das vom Beklagten veröffentlichte Buch „Der Masernbetrug“ nicht eingegangen worden sei, greift nicht. Es fehlt bereits an substantiiertem Vortrag, inwieweit welcher Beweis durch welchen Inhalt geführt werden soll. Im Übrigen sind sowohl der Sachverständige als auch das Landgericht auf die eigenen Hypothesen des Beklagten eingegangen und haben diese als solche zur Kenntnis genommen und bewertet. Dazuhin wurde das Buch vom Beklagten nicht vorgelegt.
Soweit der Beklagte meint, der Sachverständige sei befangen, da er die ergänzende Stellungnahme vom 03.03.2015 (Bl. 132 d. A.) an „Herrn M... S... ...“ an das Landgericht Ravensburg versandt habe, also den Vornamen des Vorsitzenden verwendet habe, ist bereits nicht ersichtlich, warum sich hieraus ein Befangenheitsgrund ergeben können soll (zumal auf der E-Mail des Landgerichts an den Sachverständigen vom 2.3.2015 dessen Vorname verzeichnet war; vgl. Bl. 130). Des Weiteren wäre der Befangenheitsantrag aber auch zu spät gestellt. Nach § 43 ZPO, der auch für Sachverständige entsprechend anzuwenden ist (vgl. Zöller/Vollkommer, § 43 ZPO, Rn. 2, m.w.N.), kann eine Partei einen Richter - hier: den Sachverständigen - wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Der Beklagte hat sich sowohl in die Verhandlung eingelassen als auch Anträge gestellt, ohne den nun genannten vermeintlichen Befangenheitsgrund geltend zu machen.
der Beklagte in der Berufungsinstanz nunmehr eine Anzahl von Stellungnahmen von wohl Impfgegnern vorgelegt hat, die seine Position stützen sollen, kann - weil nicht entscheidungserheblich - offen bleiben, ob diese noch zuzulassen gewesen wären (§ 531 Abs. 2 ZPO).
Im Ergebnis hat die Berufung, soweit sie zulässig ist, jedenfalls Erfolg, weil das Kriterium der Auslobung, den Beweis der Existenz des Masernvirus durch „eine wissenschaftliche Publikation“ zu führen, durch den Kläger nicht erfüllt wurde. Demzufolge stehen dem Kläger auch keine vorgerichtlichen Anwaltskosten zu.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§708 Nr. 10, 711 ZPO.
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
被告が2015年2月2日に個人的に作成した78ページにわたる意見書(Anl. zu Bl. 125 d. A.)については、弁護士の書面によって2月3日に9つの補足質問が提出され、その内容が「被告の異議と補足質問が弁護士によって要約された」として裁判所がこれを評価したため、専門家や裁判所が個別に考慮する必要はありませんでした。
民事訴訟法第78条により、地裁では弁護士の代理が必要とされます。この範囲内では、地裁における書面の提出は弁護士が行わなければなりません。そのため、被告の代理人は専門家の意見書に対してコメントし、補足質問を提出しました(民事訴訟法第411条第4項も参照)。民事訴訟法第397条第1項に基づき、当事者は証人(専門家にも同様に適用される、民事訴訟法第402条)に直接質問することはできませんが、審問時に質問を提出することができます。直接質問する権利は弁護士にのみ与えられており(民事訴訟法第397条第2項および第402条)、当事者自身が質問することが許されるのは、裁判長がこれを許可した場合のみであり、今回その許可はなされませんでした。地裁は2015年2月19日の命令(Bl. 126 d. A.)で、「被告の書面において、弁護士が被告の異議と補足質問を要約した」と考えると述べました。これに対して、書面上も2015年3月12日の公判(Bl. 139 ff d. A.)でも異議はありませんでした。したがって、裁判所は弁護士が提出した質問が決定的であると判断し、被告自身が提出した58ページおよび78ページにわたる意見書に再び取り組む必要はありませんでした。また、2015年3月12日の公判で被告の代理人が専門家に対して質問することが許可されなかったとは主張されていません。
公判で質問が許可されなかったという記録は議事録に残されていません。専門家による証言が承認され、再生を放棄した後、議事録には、専門家に対してさらなる質問はされなかったと記され、当事者は冒頭で記録された申立てをもとに証拠結果について争い、さらなる申立てはされませんでした(Bl. 149 d. A.)。
議事録の記録は、証拠調べの正式な手続きを示しています(Zöller/Stöber, a.a.O., §165 ZPO, Rn. 2, m.w.N.参照)。これに対しては、偽造の証拠(民事訴訟法第165条第2文)のみが許可されています。被告は意図的な虚偽の証明や後日の偽造が行われたと主張していません。また、議事録の11ページに記載されているように、専門家に対して追加の質問がされなかったことも否定されていません。
被告が、判決が誤った前提に基づいていると主張している点について、例えば専門家が出版物に細胞固有のアーティファクトを排除するためのコントロール実験が含まれていると述べていないと主張する点については、その主張は受け入れられません。専門家は2015年3月3日の補足意見書(Bl. 134 d. A.)で、必要なデータおよびマセルウイルスの代わりに細胞固有のアーティファクトを排除するためのコントロール実験が専門記事に含まれていることを述べ、彼の意見書を参照しています。
被告が、RKIでマセルウイルス内部にリボソームが見つかったかどうかが明らかにされていないと主張し、それがウイルスの存在を否定するという主張についても、専門家は「マセルウイルスにはリボソームが含まれておらず、そのような発見がなされれば非常に驚くべきことであり、非常に大きな注目を集めるだろうが、それでもウイルスの概念が覆されることはない」と述べています。ウイルスの概念は依然として流動的であり、リボソームの存在だけでウイルスの存在が否定されることはないのです。
被告が主張するように、RKIがマセルウイルスの直径を120 - 400 nmと示したとしても(Bl. 23 d. A.参照)、これは地裁の証拠評価に反するものではありません。このサイズ範囲は、専門家の意見書に基づいて科学的に妥当とされる50から1,000 nmの範囲内にあります。したがって、両方の測定値が矛盾しているとは認められません。
被告が「Der Masernbetrug(マセル詐欺)」という書籍について考慮されなかったと主張する点についても、どの証拠がどの内容によって立証されるべきかが具体的に示されておらず、この点は受け入れられません。さらに、専門家も地裁も被告の独自の仮説に言及し、それを認識し評価しました。加えて、その書籍は被告によって提出されませんでした。
被告が、専門家が2015年3月3日の補足意見書(Bl. 132 d. A.)を「Herrn M… S…」として地裁ラーベンスブルクに送ったことから偏見があると主張しても、それによって偏見の理由が生じるとは認められません(特に地裁が専門家に送ったメールに担当裁判官の名前が記載されていたことを考慮すると;Bl. 130参照)。さらに、偏見の申し立ては遅すぎます。民事訴訟法第43条(専門家にも適用される、Zöller/Vollkommer, § 43 ZPO, Rn. 2, m.w.N.参照)によれば、当事者が偏見の理由を知っていながら、それを申し立てることなく審問や申立てを行った場合、その後にその理由をもって専門家を拒絶することはできません。被告は、審問に応じ、申立ても行ったが、偏見の理由を申し立てていませんでした。
被告が控訴審で自身の立場を支持する反ワクチン派による意見書を提出したとしても、それが決定に影響を与えないため、これらが許可されるべきかどうかは未定です(民事訴訟法第531条第2項)。
結果として、控訴は許可される限りにおいて、成功します。なぜなら、「1つの科学的出版物」によってマセルウイルスの存在を証明するという挑戦の条件が原告によって満たされなかったからです。そのため、原告には事前の弁護士費用も認められません。
III.
1. 費用の決定は、民事訴訟法第91条および第92条第2項第1号に基づいています。 2. 仮執行可能性に関する決定は、民事訴訟法第708条第10号および第711条に基づいています。 3. 控訴は許可されていません。なぜなら、民事訴訟法第543条第2項の要件が満たされていないからです。