bb. Rechtsbindungswille und Auslegung der Auslobung
b.b.1. Der Auslobung des Beklagten fehlt nicht der Rechtsbindungswille.
Vorliegend könnte bereits fraglich sein, ob der Auslobung nicht der für die Abgabe einer Willenserklärung nötige Rechtsbindungswille fehlt. Ergibt bereits die Auslegung, dass der Auslobende sich nicht rechtlich binden will, so liegt schon nach dem normativen Erklärungswert keine Willenserklärung vor (vgl. Staudinger/Bergmann, BGB, Neubearb. 2006, § 657 BGB Rn. 28 m.w.N.). So wird auch bisweilen in der Lehre die Regel aufgestellt, dass in Situationen, in denen der Auslobende den Eintritt des Erfolges nicht wünscht oder gar für unmöglich hält (sog. negative Auslobungen) eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen mag, dass dem Auslobenden der Rechtsbindungswille fehlt (vgl. Staudinger/ Bergmann, a.a.O. m.w.N.). Doch selbst für den Fall, dass der Auslobende den Erfolg, für dessen Herbeiführung er die Belohnung verspricht, nicht ernstlich wünscht, er sogar seine Herbeiführung für unmöglich hält, kann der Rechtsbindungswille nicht verneint werden, da er einen Anreiz schaffen muss, gerade zu zeigen, dass die zu belohnende Handlung nicht möglich ist und deshalb die Auslobung eine ernstlich gemeinte Verpflichtung darstellt (vgl. Staudinger/Bergmann, a.a.O. und Palandt/Sprau, a.a.O., § 657 BGB Rn. 4 m.w.N.). So liegt es auch hier. Im Übrigen hat der Kläger dem Beklagten ausdrücklich bestätigt, dass die Auslobung ernst gemeint ist.
b.b.2. Auslegung der Auslobung
Was genau Gegenstand der Auslobung ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese richtet sich nach der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlich Beteiligten oder eines Angehörigen des gerade angesprochenen Personenkreises. Außer dem Text der Erklärung dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die jedermann oder auch jedem Angehörigen der angesprochenen Kreise bekannt oder erkennbar sind (vgl. BGHZ 53, 307 juris-Rn. 12; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 133 BGB Rn. 12 m.w.N., Erman/Berger, BGB, 14. Aufl., § 657 BGB Rn. 10: Auslegung nach §§ 133, 157 BGB). Vorliegend ist davon auszugehen, dass - entsprechend dem unstreitigen Sachverhalt in erster Instanz - jedermann Zugang zum Text der Auslobung hatte und jeder am Thema „Impfung“, insbesondere „Masernimpfung“ interessierte Internetnutzer zum angesprochenen Kreis gehörte.
Nach §133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Die §§ 133, 157 BGB gelten sowohl für die Auslegung von Verträgen als auch für die von einseitigen Rechtsgeschäften - um ein solches handelt es sich bei der Auslobung (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 657 BGB Rn. 1 mit Nachweisen auch zur Gegenauffassung) - und einzelnen Willenserklärungen. Der Anwendungsbereich beider Vorschriften deckt sich. Sie sind bei der Auslegung nebeneinander heranzuziehen (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 157 BGB Rn. 1 m.w.N.).
Dabei sind sowohl der Wortlaut der Erklärung als auch die Begleitumstände, vor allem die Entstehungsgeschichte, die Äußerungen der Parteien und deren Interessenlagen zu berücksichtigen sowie der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung; im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Parteien gerecht werdenden Ergebnis führt, das mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs im Einklang steht (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 133 BGB Rn. 14 - 20 m.w.N.).
Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass dem aus der Auslobung (Anl. K 1) für Dritte erkennbaren Interesse des Beklagten bei der Auslegung maßgebliche Bedeutung zukommt.
Dem Beklagten geht es, ausgehend von der für ihn unumstößlichen Gewissheit der Nichtexistenz des Masernvirus („da wir wissen, dass es das Masern-Virus nicht gibt und bei Kenntnis der Biologie und der Medizin auch nicht geben kann...“), darum, zu zeigen, dass „die Idee, dass Masern durch ein Virus verursacht werde“ sich als Bestandteil einer Werbekampagne darstelle, die durch die Bundesregierung und die WHO zu Gunsten der Pharmaindustrie unterstützt werde. Es werde deshalb „Unwahres“ behauptet, „... damit die Würde der Menschen ...“ verletzt „und auf dieser Basis durch die Impfungen der körperlichen Unversehrtheit und dem Recht auf Leben ...“ geschadet. Besonders in den Fokus rückt dabei das RKI, namentlich Privatdozentin Dr. M... Er geht davon aus, dass angesichts des Umstandes, dass die Existenz des Masernvirus auch durch die Auslobung nicht nachgewiesen werden kann, sich „das weitere Vorgehen“ so gestalten werde, dass Beschwerden an die Vorgesetzten von Privatdozentin Dr. M... gerichtet werden, da deren Verhalten „- so zu tun als ob es ein Masern-Virus gäbe - nicht hingenommen werden“ darf. Das Preisausschreiben stellt damit einen Teil der vom Beklagten als Gegner der Masernvirusimpfung durchgeführten Kampagne dar. Ihm liegt erkennbar nicht daran, dass seine - ohnehin als unumstößlich dargestellte - Behauptung zur Nichtexistenz des Masernvirus widerlegt wird.
Gleichwohl soll die Auslobung - wie der Beklagte auch in der Berufungsinstanz bestätigt - ernst gemeint gewesen sein, so dass der „Gegenbeweis“ nach Maßgabe der Auslobung angetreten werden kann.
86 Dabei sind allerdings die restriktiven Vorgaben des Beklagten zu beachten, denn diesem ist - erkennbar für Dritte - ja nicht am Nachweis des Masernvirus gelegen.
bb. 法的拘束力の意思と懸賞の解釈
b.b.1. 被告の懸賞には法的拘束力の意思が欠けているわけではありません。
ここでは、意思表示を行うために必要な法的拘束の意思が、提供者に欠けているかどうかがすでに問題となるかもしれません。解釈の結果、提供者が法的に拘束される意志を持っていないと判断される場合、その意思表示には規範的な説明価値がないため、意思表示とはみなされません(参考:Staudinger/Bergmann, BGB, 新版 2006, § 657 BGB Rn. 28 参照)。このように、提供者が成果の実現を望んでいない、あるいはそれを不可能と考えている場合(いわゆる否定的な提供)には、提供者に法的拘束の意思が欠けている可能性が高いという規則が、時折、学説においても立てられています(同 Staudinger/Bergmann, 前掲書参照)。しかし、たとえ提供者が報酬を約束する成果の実現を本気で望んでいない場合でも、その実現を不可能と考えていても、法的拘束の意思は否定できません。なぜなら、それは報酬対象の行為が可能でないことを証明するための動機を提供し、したがって提供が真剣な義務であることを示すからです(参考:Staudinger/Bergmann, 前掲書及び Palandt/Sprau, 前掲書, § 657 BGB Rn. 4 参照)。本件においても同様です。さらに、原告は被告に対して、この提供が真剣であることを明確に確認しています。
b.b.2. 提供の解釈
提供の対象が何であるかは、解釈によって決定されます。この解釈は、一般的な関係者または特定の対象者が理解し得る範囲に従います。宣言の文言以外には、誰でも、または対象者全員が知っている、もしくは認識できるような状況のみが考慮されるべきです(参考:BGHZ 53, 307 juris-Rn. 12; Palandt/Ellenberger, 前掲書, § 133 BGB Rn. 12 参照, Erman/Berger, BGB, 第14版, § 657 BGB Rn. 10: §133, 157 BGBによる解釈)。本件では、第一審において争いのない事実に基づき、誰でも提供の文言にアクセスでき、「予防接種」、特に「麻疹ワクチン」に関心を持つインターネットユーザーが対象者であったと想定されます。
§133 BGBに基づき、意思表示の解釈においては、表現の文字通りの意味にこだわらず、実際の意思を探求することが求められます。§157 BGBに基づき、契約は、信義誠実の原則と取引慣行に照らして解釈されるべきです。§133および§157 BGBは、契約の解釈のみならず、一方的な法律行為(提供はその一例です)や個別の意思表示の解釈にも適用されます(参考:Palandt/Sprau, 前掲書, § 657 BGB Rn. 1 参照、反対意見に関する文献も含む)。これら両規定の適用範囲は一致しており、解釈の際には併せて考慮されるべきです(参考:Palandt/Ellenberger, 前掲書, § 157 BGB Rn. 1 参照)。
この際、宣言の文言だけでなく、背景となる状況、特にその成立経緯、当事者の発言やその利害関係、そして法律行為の目的を考慮する必要があります。両当事者の利害に適合する解釈が求められ、疑わしい場合は、合理的で矛盾がなく、双方の利益にかなう結果をもたらす解釈が優先されるべきです。それが誠実な取引の要件と一致するものであるべきです(参考:Palandt/Ellenberger, 前掲書, § 133 BGB Rn. 14 - 20 参照)。
地方裁判所と同様に、提供の解釈において、第三者にとって認識可能な被告の意図が決定的な意味を持つと考えるべきです。
被告の意図は、「麻疹ウイルスが存在しない」という自らの揺るぎない確信(「麻疹ウイルスが存在しないことはわかっており、生物学と医学を知っていれば存在し得ない」)に基づき、「麻疹がウイルスによって引き起こされる」という考えが、製薬業界の利益のために、連邦政府およびWHOによって支持された宣伝活動の一部であることを示すことにあります。したがって、「人々の尊厳が侵害され」、これに基づいてワクチン接種が身体の安全や生存権を損なう「虚偽の主張」がなされているとしています。特に焦点を当てているのはRKIであり、その中でも特にM博士です。被告は、提供によっても麻疹ウイルスの存在が証明されないことを前提として、その後の対応として、M博士の上司への苦情が申し立てられるであろうと考えています。M博士の行為は、「まるで麻疹ウイルスが存在するかのように振る舞う」ことが許されてはならないとされています。従って、この懸賞は、麻疹ワクチン接種に反対する被告のキャンペーンの一部を構成しています。被告は、自らの「揺るぎない」とされる麻疹ウイルスの存在を否定する主張が反証されることを望んでいるわけではありません。
それにもかかわらず、被告は、提供が真剣であったと控訴審においても確認しており、したがって「反証」が提供の条件に従って行われることを意図しています。
この場合、被告が設けた制約条件を考慮する必要があります。被告は、第三者にとって明らかなように、麻疹ウイルスの存在証明には関心がありません。